18.10.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 26016

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Urteil31.08.2017BundessozialgerichtB 2 U 2/16 R
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2018, 1198Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 1198
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Vorinstanzen:
  • Sozialgericht Gelsenkirchen, Urteil29.04.2014, S 37 U 329/13
  • Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil02.09.2015, L 17 U 313/14
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Bundessozialgericht Urteil31.08.2017

BSG: Als Arbeitsunfall zu wertender Sturz beim Verlassen der Wohnung durch FensterFenster kann Startpunkt des versicherten Arbeitswegs bei versperrter Wohnungstür sein

Ein Fenster kann der Startpunkt des versicherten Arbeitswegs sein, wenn der Ausgang durch die Wohnungstür versperrt ist. Daher kann ein Sturz beim Verlassen der Wohnung durch ein Fenster einen als Wegeunfall im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII zu wertender Arbeitsunfall darstellen. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2012 wollte ein Firmeninhaber seine Wohnung verlassen, um zu einem Geschäftstermin zu gelangen. Beim Versuch die von innen zugeschlossene Wohnungstür zu öffnen, brach der Wohnungs­sch­lüssel ab. Da der Firmeninhaber den Geschäftstermin unbedingt wahrnehmen wollte, entschied er sich die Wohnung durch ein Fenster zu verlassen. Die Wohnung lag im Dachgeschoss eines zweiein­halb­stö­ckigen Mehrfa­mi­li­en­hauses. Von einem Fenster der Dachgeschosswohnung konnte der Firmeninhaber ein etwa 2,60 m tiefer liegendes Flachdach erreichen, worüber er wiederum den etwa 2,60 m tiefer liegenden Boden erreichen konnte. Beim Versuch sich auf das Flachdach herabzulassen, stürzte der Firmeninhaber jedoch ab und brach sich dabei den rechten Unterschenkel. Der Firmeninhaber machte aufgrund des Vorfalls Ansprüche gegen die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung geltend. Diese verneinte aber das Vorliegen eines Arbeitsunfalls und lehnte eine Einstands­pflicht ab. Daraufhin erhob der Firmeninhaber Klage.

Sozialgericht und Landes­so­zi­al­gericht wiesen Klage ab

Sowohl das Sozialgericht Gelsenkirchen als auch das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen wiesen die Klage ab. Dagegen richtete sich die Revision des Klägers.

Bundes­so­zi­al­gericht bejaht Vorliegen eines Arbeitsunfalls

Das Bundes­so­zi­al­gericht entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Der Sturz des Klägers stelle ein als Wegeunfall im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII zu wertender Arbeitsunfall dar. Denn der Kläger habe sich beim Verlassen der Wohnung durch das Fenster auf dem versicherten Arbeitsweg befunden. Zwar sei Startpunkt des Arbeitswegs grundsätzlich die Außenhaustür des Mehrfa­mi­li­en­hauses gewesen. Diese Tür sei für den Kläger aber nicht erreichbar gewesen. Sei die Außentür eines Wohnhauses nicht erreichbar, könne ausnahmsweise auch eine sonstige Gebäudeöffnung, wie etwa ein Fenster, Startpunkt des versicherten Arbeitswegs sein.

Keine Ungeeignetheit des Fensters als Startpunkt des Arbeitswegs

Zwar müsse der gewählte Arbeitsweg geeignet sein, so das Bundes­so­zi­al­gericht, den Ort der Tätigkeit zu erreichen. Dies sei hier aber gegeben gewesen. Bei dem Höhen­un­ter­schied zwischen den Etagen von ca. 2,60 m habe ein objektiver Dritter noch annehmen dürfen, dem Kläger würde das Herabklettern aus dem Dachge­schoss­fenster unfallfrei gelingen. Gleichwohl sei darauf hinzuweisen, dass die Freiheit der Routenwahl, der Fortbe­we­gungsart und des Fortbe­we­gungs­mittels nicht unbegrenzt gelte. Grundsätzlich sei der deutlich risikoärmere Weg zu wählen.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (zt/NJW 2018, 1198/rb)

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