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25.03.2026 
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Bundessozialgericht Urteil24.03.2026

Posttrau­ma­tische Belas­tungs­störung eines Leichen­um­betters kann als Wie-Berufskrankheit anerkannt werdenÜbertragbarkeit der Rechtsprechung zu Rettungs­sa­ni­tätern auf Leichenumbetter

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass eine Posttrau­ma­tische Belas­tungs­störung eines Leichen­um­betters als Wie-Berufskrankheit anerkannt werden kann. Die Richter wiesen in diesem Zusammenhang auf ihre Entscheidung zu der Berufsgruppe der Rettungs­sa­nitäter hin.

Der Kläger hatte als Leichenumbetter langjährig Weltkriegstote im In- und Ausland exhumiert und identifiziert. Die beklagte Berufs­ge­nos­sen­schaft sowie Sozial- und Landes­so­zi­al­gericht (Landes­so­zi­al­gericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 27.04.2023 - L 21 U 231/19) hatten es abgelehnt, eine Posttrau­ma­tische Belas­tungs­störung, die nicht in der Berufs­krank­heiten-Verordnung als Berufskrankheit gelistet ist, als Wie-Berufskrankheit anzuerkennen. Die Revision des Klägers im Überprü­fungs­ver­fahren führte zur Zurück­ver­weisung der Sache an das Landes­so­zi­al­gericht.

Übertragbarkeit der Rechtsprechung zu Rettungs­sa­ni­tätern auf Leichenumbetter

Für die Personengruppe der Rettungs­sa­nitäter hat der 2. Senat bereits entschieden, dass sie gegenüber der übrigen Bevölkerung einem erheblich höheren Risiko der Belastung mit trauma­ti­sie­renden Ereignissen und Situationen ausgesetzt ist. Entsprechende Einwirkungen wurden deshalb abstrakt-generell als Ursache einer Posttrau­ma­tischen Belas­tungs­störung bewertet (Urteil vom 22. Juni 2023 - B 2 U 11/20 R). Ob dies auch für die Personengruppe der Leichenumbetter anzunehmen ist, wird das Landes­so­zi­al­gericht im wieder­er­öffneten Verfahren nach den aktuellen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zu beurteilen haben. Diese Erkenntnisse ergeben sich jedenfalls für eine Posttrau­ma­tische Belas­tungs­störung auch aus dem Diagnosemanual für psychische Störungen (DSM). Sind Leichenumbetter danach wiederholten oder extremen Konfrontationen mit traumatischen Ereignissen ausgesetzt, sind diese Einwirkungen abstrakt-generell Ursache einer Posttrau­ma­tischen Belas­tungs­störung auch bei dieser Personengruppe. Sodann ist zu prüfen, ob auch in der Person des Klägers die Voraussetzungen für die Feststellung einer Posttrau­ma­tischen Belas­tungs­störung als Wie-Berufskrankheit vorliegen.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/mw)

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