18.10.2024
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Dokument-Nr. 33035

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Bundessozialgericht Urteil22.06.2023

Posttrau­ma­tische Belas­tungs­störung als Berufskrankheit bei Rettungs­sa­ni­tätern anerken­nungsfähigPTBS kann "Wie-Berufskrankheit" sein

Eine Posttrau­ma­tische Belas­tungs­störung bei Rettungs­sa­ni­tätern kann als „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden, auch wenn die Posttrau­ma­tische Belas­tungs­störung nicht zu den in der Berufs­krank­heiten-Verordnung aufgezählten Berufs­krank­heiten gehört. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden. Die endgültige Entscheidung für den konkreten Fall wurde allerdings an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Der Kläger erlebte als Rettungssanitäter viele trauma­ti­sierende Ereignisse (unter anderem Amoklauf, Suizide und andere das Leben sehr belastende Momente). Im Jahr 2016 wurde bei ihm eine Posttrau­ma­tische Belas­tungs­störung festgestellt. Die Beklagte lehnte es ab, diese Erkrankung als Berufskrankheit anzuerkennen, weil die Posttrau­ma­tische Belas­tungs­störung nicht zu den in der Berufs­krank­heiten-Liste aufgezählten Berufs­krank­heiten gehört. Die Posttrau­ma­tische Belas­tungs­störung sei auch nicht als „Wie-Berufskrankheit“ anzuerkennen.

PTBS als „Wie-Berufskrankheit“ anzuerkennen

Anders als die Vorinstanzen hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden, dass eine Posttrau­ma­tische Belas­tungs­störung bei Rettungs­sa­ni­tätern als „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden kann. Rettungs­sa­nitäter sind während ihrer Arbeitszeit einem erhöhten Risiko der Konfrontation mit trauma­ti­sie­renden Ereignissen ausgesetzt. Diese Einwirkungen sind abstrakt-generell nach dem Stand der Wissenschaft Ursache einer Posttrau­ma­tischen Belas­tungs­störung. Dieser Ursachen­zu­sam­menhang ergibt sich aus den international anerkannten Diagno­se­systemen, insbesondere dem Statistischen Manual Psychischer Störungen der Amerikanischen Psychiatrischen Vereinigung (DSM), sowie den Leitlinien der wissen­schaftlich-medizinischen Fachge­sell­schaften. Ob beim Kläger tatsächlich eine Posttrau­ma­tische Belas­tungs­störung vorliegt, die auf seine Tätigkeit als Rettungs­sa­nitäter zurückzuführen ist, bedarf indes noch weiterer Feststellungen, so dass die Sache an das Landes­so­zi­al­gericht zurück­zu­ver­weisen war.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/ab)

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