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Dokument-Nr. 32439

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Bundessozialgericht Urteil08.12.2022

Ehrenamtliche Chorsänger bei Adventssingen unfall­ver­sichertVersi­che­rungs­schutz nicht mehr von unmittelbar ehrenamtlichen Tätigwerden für Religions­gemeinschaft abhängig.

Ein ehrenamtliches Mitglied eines Frauenchores ist bei einem öffentlichen Adventssingen in kirchlichen Räumlichkeiten unfall­ver­sichert, gerade wenn die Freude am Gesang und der Gemeinschaft im Vordergrund steht. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Die Klägerin war Mitglied eines Frauenchores, der am 3. Dezember 2016 in den Räumlichkeiten einer evangelischen Kirchengemeinde ein öffentliches Adventssingen darbieten wollte. Die Absprache für den Auftritt erfolgte zwischen der Vorsitzenden des Frauenchores und dem Pfarrer der Kirchengemeinde. Die Raumnutzung erfolgte im Einverständnis mit der Kirchengemeinde, die die Veranstaltung im lokalen Amtsblatt unter der Rubrik „Kirchliche Nachrichten“ ankündigte. Zuwendungen oder Aufwand­s­ent­schä­di­gungen für die Chormitglieder wegen des Auftritts waren nicht vorgesehen. Auf dem Weg zu diesem Auftritt verunglückte die Klägerin mit ihrem PKW bei Glatteis und verletzte sich schwer. Die für Vereine und Religi­o­ns­ge­mein­schaften zuständige Verwaltungs-Berufs­ge­nos­sen­schaft verneinte Versicherungsschutz. Auch die für ehrenamtlich Tätige und bürger­schaftlich Engagierte zuständige und beklagte Unfallkasse lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls mangels Versi­che­rungs­schutzes ab.

Unmittelbar ehrenamtliches Tätigwerden für Religi­o­ns­ge­mein­schaft nicht mehr erforderlich

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat der Klage auf Feststellung eines Arbeitsunfalls gegen die beigeladene Verwaltungs-Berufs­ge­nos­sen­schaft stattgegeben. Seit dem Gesetz zur Verbesserung des unfall­ver­si­che­rungs­recht­lichen Schutzes bürger­schaftlich Engagierter und weiterer Personen vom 9. Dezember 2004 ist der Versi­che­rungs­schutz nicht mehr von einem unmittelbar ehrenamtlichen Tätigwerden für eine Religi­o­ns­ge­mein­schaft abhängig. Ausreichend ist seither ein nur mittelbar ehrenamtliches Tätigwerden über eine privat­rechtliche Organisation (§ 2 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b SGB VII).

Freude am Gesang steht Anerkennung nicht entgegen

Diese Voraussetzungen erfüllte die Klägerin. Das Adventssingen des privatrechtlich strukturierten Frauenchores fand nach den bindenden Feststellungen des Landes­so­zi­al­ge­richts freiwillig, unentgeltlich und im Interesse des Gemeinwohls im Rahmen einer kirchlichen Veranstaltung statt. Der Weg dahin stand deshalb in innerem Zusammenhang mit dem versicherten Ehrenamt, selbst wenn die Klägerin das Singen in dem Chor vornehmlich aus Freude am Gesang und der Gemeinschaft ausüben wollte. Denn Freude gehört zum Wesen des Ehrenamts.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/ab)

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