21.11.2024
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Bundessozialgericht Urteil06.09.2007

Studenten haben keinen Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld IIStudium ist dem Grunde nach förderungsfähig

Studenten haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld II. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden und wies damit die Klage eines Münchener Studenten ab. Diesem war wegen eines Studi­en­fach­wechsels das BAföG gestrichen worden. Da seine Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig sei, habe er keinen Anspruch auf ALG II.

Der Kläger wandte sich gegen den Ausschluss der Auszubildenden von der Anspruchs­be­rech­tigung auf Alg II; er möchte Leistungen zumindest als Darlehen erhalten. Von April 2001 bis Ende März 2004 studierte er an der Universität München Ethnologie. Seit dem Wintersemester 2004/2005 ist er an der Fachhochschule München im Fachbereich Bauin­ge­ni­eu­rwesen eingeschrieben. Weil der Kläger für das Studium der Ethnologie BAföG-Leistungen erhalten hatte, lehnte das Studentenwerk im Oktober 2004 die Weitergewährung während des Studiums des Bauin­ge­ni­eu­r­wesens ab.

Zur Begründung führte es aus, der Fachwechsel sei erst am Ende des 7. Semesters erfolgt, sodass keine Leistungen nach dem BAföG mehr zustünden. Ein unabweisbarer Grund für den Fachwechsel sei nicht zu erkennen. Im März 2005 meldete sich der Kläger rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Dachau an und mietete ein 14 m² großes Zimmer zu einer Gesamtmiete von 270 Euro. Am 3. Januar 2005 beantragte er Alg II. Dies lehnte die Beklagte unter Hinweis auf § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ab. Die Ausbildung sei dem Grunde nach förderungsfähig; deshalb bestehe kein Anspruch auf Alg II. In seinem Widerspruch machte der Kläger ua das Vorliegen eines besonderen Härtefalls geltend. Einen solchen verneinte die Beklagte in ihrem Wider­spruchs­be­scheid.

Die Vorinstanzen hatten die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen.

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger kann Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts weder als Zuschuss noch als Darlehen beanspruchen. Der Leistungs­aus­schluss ergibt sich aus § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II: das von ihm betriebene Studium des Bauin­ge­ni­eurs­wesens an der Fachhochschule München ist dem Grunde nach im Rahmen des BAföG förderungsfähig. Es kommt insoweit allein auf die abstrakte Förde­rungs­fä­higkeit der Ausbildung an. Der Grund für den Ausfall von Förder­leis­tungen nach dem BAföG ist der späte Studi­en­fach­wechsel. Dieser alleine kann die Annahme eines Härtefalls und damit die Grundlage für eine darlehensweise Gewährung von Grund­si­che­rungs­leis­tungen nicht begründen.

Erläuterungen

Hinweis zur Rechtslage:

§ 7 Abs. 5 SGB II lautet:

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundes­aus­bil­dungs­för­de­rungs­ge­setzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts. In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts als Darlehen geleistet werden."

Die §§ 60 ff SGB III regeln den Anspruch von Auszubildenden auf Berufs­aus­bil­dungs­beihilfe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 28/07 des BSG vom 06.09.2007

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