21.11.2024
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Dokument-Nr. 3528

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Beschluss07.11.2006Hessisches LandessozialgerichtL 7 AS 200/06 ER und L 7 B 223/06 AS
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Hessisches Landessozialgericht Beschluss07.11.2006

Kein Arbeits­lo­sengeld II für BAföG-förderfähige StudentenAusbil­dungs­för­derung darf nicht aus der Grundsicherung für Arbeitslose erfolgen

Studenten, die im Rahmen des Bundes­aus­bil­dungs­för­de­rungs­ge­setzes (BAföG) "dem Grunde nach förderungsfähig" sind, haben in der Regel keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose. Das gilt unabhängig davon, ob sie tatsächlich BAföG beziehen. Das entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Geklagt hatte eine Studentin, die an der Universität Frankfurt ein Zweitstudium begonnen und zuvor die Ausbildung in einer anderen Fachrichtung abgebrochen hatte. Wegen des abgebrochenen Erststudiums wurde ihr BAföG-Antrag für das Zweitstudium abgewiesen. Später begehrte sie Arbeits­lo­sengeld II, um ihr Studium fortführen zu können. Der Landkreis Offenbach lehnte ihren Antrag ab und verwies auf die Gesetzeslage, die - bis auf besondere Härtefälle - Leistungen an Auszubildende, die dem Grunde nach BAföG-förderfähig sind, ausschließt.

Die Studentin unterlag mit ihrem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz jetzt auch in der zweiten Instanz. Eine besondere Härte, die etwa bei weit fortge­schrittenem Studium darin bestehen könne, dass wegen unverschuldeter Mittellosigkeit ein bevorstehender Studi­e­n­ab­schluss zu scheitern drohe, liege in diesem Fall nicht vor. Denn die Studentin habe noch kein Vordiplom gemacht.

Der Gesetzgeber habe, so die Darmstädter Richter, bewusst verhindern wollen, dass die Grundsicherung für Arbeitslose auch finanzielle Lasten der Ausbil­dungs­för­derung zu tragen habe. Insofern müsse die Studentin das finanzielle Risiko des Fachrich­tungs­wechsels selbst tragen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 61/06 des LSG Hessen

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