Dokument-Nr. 8099
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Bundessozialgericht Urteil02.07.2009
BSG zur Übernahme der Finanzierungskosten eines EigenheimsZinsen nur in Höhe der Kosten einer angemessenen Mietwohnung zu übernehmen
Soll der Grundsicherungsträger Kosten zur Sicherung des Lebensunterhalts bei Hauseigentümern übernehmen, ist die Angemessenheit der Wohnung auf Größe, Ausstattung, Lage und Standard zu überprüfen. Hieraus ergibt sich, dass die Finanzierungskosten eines Eigenheims nur in Höhe der Kosten einer angemessenen Mietwohnung vom Grundsicherungsträger zu übernehmen sind. Die Maßstäbe für angemessene Wohnkosten gelten sowohl für Mieter als auch für Eigentümer gleichermaßen. Dies entschied das Bundessozialgericht.
Die miteinander verheirateten Kläger bewohnen gemeinsam ein Eigenheim mit einer Wohnfläche von 97 qm, das auf einem ca. 2.400 qm großen Grundstück in einem Naturschutzgebiet in Oberbayern liegt. Zum 1. April 2005 bestanden Verbindlichkeiten der Kläger gegenüber einer darlehensgebenden Bank in Höhe von 340.786,97 Euro. Daraus resultierte für den Monat Dezember 2005 eine Schuldzinsbelastung in Höhe von 1.708,71 Euro. Dazu kamen Nebenkosten (Heizung, Grundsteuer, Kaminkehrer, Müllabfuhr, Be- und Entwässerung, Wohngebäudeversicherung) in Höhe von 169,13 Euro.
Sachverhalt
Der 1954 geborene Kläger zu 1. bezog bis Mai 2005 Arbeitslosengeld. Danach war er bis einschließlich Dezember 2005 ohne Einkommen. Die Klägerin zu 2. ist als Beamtin tätig und wird nach Besoldungsgruppe A 12 BBesO vergütet; im Dezember 2005 erzielte sie (unter anteiliger Einbeziehung von Einmalzahlungen) ein Einkommen in Höhe von 3.523,70 Euro brutto. Im März 2005 beantragten die Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der beklagte Grundsicherungsträger berücksichtigte für die ersten sechs Monate nach Antragstellung die von den Klägern geltend gemachte monatliche Belastung mit Darlehenszinsen in Höhe von 1.708,71 Euro. Für den Monat Dezember 2005 lehnte er Leistungen ab. Mit ihrer Revision machen die Kläger geltend, der Beklagte und die Vorinstanzen hielten zu Unrecht die Kosten für eine vergleichbare angemessene Mietwohnung für einen geeigneten Maßstab zur Bestimmung der Unterkunftskosten von Eigenheimbewohnern; dies verstoße gegen den Gleichheitssatz und den Eigentumsschutz des Grundgesetzes.
Auch Anmietung einer abstrakt als angemessen angesehene Wohnung möglich
Das Bundessozialgericht hat das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, weil für eine abschließende Entscheidung die notwendigen Tatsachenfeststellungen fehlen. Das Landessozialgericht hat allerdings zutreffend als Kosten der Unterkunft und Heizung lediglich die Kosten zugrunde gelegt, die im maßgeblichen örtlichen Bereich für vergleichbare Mietwohnungen als angemessen anzusehen sind. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheit der Wohnungskosten ist in mehreren Schritten zu prüfen: Zunächst bedarf es der Feststellung, welche Größe die von der Bedarfsgemeinschaft bewohnte Wohnung hat, sodann ist der Wohnungsstandard zu berücksichtigen. Angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Dabei ist als räumlicher Maßstab in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend. Schließlich ist zu überprüfen, ob auch die konkrete Möglichkeit besteht, eine abstrakt als angemessen angesehene Wohnung auf dem Wohnungsmarkt anzumieten.
Bemessungskriterien gelten einheitlich für Mieter und Hauseigentümer
Die zu Mietwohnungen entwickelten Grundsätze gelten auch, soweit Hilfebedürftige ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe bewohnen, das nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II nicht als Vermögen berücksichtigt wird und daher den Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nicht von vornherein ausschließt. Die vom LSG vorliegend unterstellte - Angemessenheit des von den Klägern bewohnten Hauses indiziert jedoch nicht die Angemessenheit der Unterkunftskosten für dieses Haus i.S. des § 22 SGB II. Die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist vielmehr, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, für Mieter und Hauseigentümer nach einheitlichen Kriterien zu beantworten. Den Vergleichsmaßstab bildet die für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau jeweils maßgebende Wohnraumgröße (im vorliegenden Fall 65 qm für die aus zwei Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft). Finanzierungskosten für ein selbst genutztes Haus, die die nach den genannten Maßstäben zu ermittelnden Kosten überschreiten, sind unangemessen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 31/09 des BSG vom 02.07.2009
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