14.11.2024
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Dokument-Nr. 8099

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Bundessozialgericht Urteil02.07.2009

BSG zur Übernahme der Finan­zie­rungs­kosten eines EigenheimsZinsen nur in Höhe der Kosten einer angemessenen Mietwohnung zu übernehmen

Soll der Grund­si­che­rungs­träger Kosten zur Sicherung des Lebens­un­terhalts bei Hauseigentümern übernehmen, ist die Angemessenheit der Wohnung auf Größe, Ausstattung, Lage und Standard zu überprüfen. Hieraus ergibt sich, dass die Finan­zie­rungs­kosten eines Eigenheims nur in Höhe der Kosten einer angemessenen Mietwohnung vom Grund­si­che­rungs­träger zu übernehmen sind. Die Maßstäbe für angemessene Wohnkosten gelten sowohl für Mieter als auch für Eigentümer gleichermaßen. Dies entschied das Bundes­so­zi­al­gericht.

Die miteinander verheirateten Kläger bewohnen gemeinsam ein Eigenheim mit einer Wohnfläche von 97 qm, das auf einem ca. 2.400 qm großen Grundstück in einem Natur­schutz­gebiet in Oberbayern liegt. Zum 1. April 2005 bestanden Verbind­lich­keiten der Kläger gegenüber einer darle­hens­ge­benden Bank in Höhe von 340.786,97 Euro. Daraus resultierte für den Monat Dezember 2005 eine Schuld­zins­be­lastung in Höhe von 1.708,71 Euro. Dazu kamen Nebenkosten (Heizung, Grundsteuer, Kaminkehrer, Müllabfuhr, Be- und Entwässerung, Wohnge­bäu­de­ver­si­cherung) in Höhe von 169,13 Euro.

Sachverhalt

Der 1954 geborene Kläger zu 1. bezog bis Mai 2005 Arbeits­lo­sengeld. Danach war er bis einschließlich Dezember 2005 ohne Einkommen. Die Klägerin zu 2. ist als Beamtin tätig und wird nach Besol­dungs­gruppe A 12 BBesO vergütet; im Dezember 2005 erzielte sie (unter anteiliger Einbeziehung von Einmalzahlungen) ein Einkommen in Höhe von 3.523,70 Euro brutto. Im März 2005 beantragten die Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts nach dem SGB II. Der beklagte Grund­si­che­rungs­träger berücksichtigte für die ersten sechs Monate nach Antragstellung die von den Klägern geltend gemachte monatliche Belastung mit Darlehenszinsen in Höhe von 1.708,71 Euro. Für den Monat Dezember 2005 lehnte er Leistungen ab. Mit ihrer Revision machen die Kläger geltend, der Beklagte und die Vorinstanzen hielten zu Unrecht die Kosten für eine vergleichbare angemessene Mietwohnung für einen geeigneten Maßstab zur Bestimmung der Unter­kunfts­kosten von Eigen­heim­be­wohnern; dies verstoße gegen den Gleichheitssatz und den Eigentumsschutz des Grundgesetzes.

Auch Anmietung einer abstrakt als angemessen angesehene Wohnung möglich

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat das Urteil des Landes­so­zi­al­ge­richts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, weil für eine abschließende Entscheidung die notwendigen Tatsa­chen­fest­stel­lungen fehlen. Das Landes­so­zi­al­gericht hat allerdings zutreffend als Kosten der Unterkunft und Heizung lediglich die Kosten zugrunde gelegt, die im maßgeblichen örtlichen Bereich für vergleichbare Mietwohnungen als angemessen anzusehen sind. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheit der Wohnungskosten ist in mehreren Schritten zu prüfen: Zunächst bedarf es der Feststellung, welche Größe die von der Bedarfs­ge­mein­schaft bewohnte Wohnung hat, sodann ist der Wohnungs­standard zu berücksichtigen. Angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Dabei ist als räumlicher Maßstab in erster Linie der Wohnort des Hilfe­be­dürftigen maßgebend. Schließlich ist zu überprüfen, ob auch die konkrete Möglichkeit besteht, eine abstrakt als angemessen angesehene Wohnung auf dem Wohnungsmarkt anzumieten.

Bemes­sungs­kri­terien gelten einheitlich für Mieter und Hauseigentümer

Die zu Mietwohnungen entwickelten Grundsätze gelten auch, soweit Hilfebedürftige ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe bewohnen, das nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II nicht als Vermögen berücksichtigt wird und daher den Anspruch auf Grund­si­che­rungs­leis­tungen nicht von vornherein ausschließt. Die vom LSG vorliegend unterstellte - Angemessenheit des von den Klägern bewohnten Hauses indiziert jedoch nicht die Angemessenheit der Unter­kunfts­kosten für dieses Haus i.S. des § 22 SGB II. Die Frage der Angemessenheit der Unter­kunfts­kosten ist vielmehr, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, für Mieter und Hauseigentümer nach einheitlichen Kriterien zu beantworten. Den Vergleichs­maßstab bildet die für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau jeweils maßgebende Wohnraumgröße (im vorliegenden Fall 65 qm für die aus zwei Personen bestehende Bedarfs­ge­mein­schaft). Finan­zie­rungs­kosten für ein selbst genutztes Haus, die die nach den genannten Maßstäben zu ermittelnden Kosten überschreiten, sind unangemessen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 31/09 des BSG vom 02.07.2009

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