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Dokument-Nr. 31047

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Beschluss11.11.2021BundessozialgerichtB 14 AS 15/20 R
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Bundessozialgericht Beschluss11.11.2021

Ent­schädigungs­zahlung wegen überlanger Gerichts­verfahrens­dauer ist kein Einkommen im Sinne des SGB IIBundes­so­zi­al­gericht gibt Klägern recht

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass eine Entschädigung wegen eines immateriellen Schadens aufgrund überlangen Gerichts­ver­fahrens - anders als vom beklagten Jobcenter und dem Landes­so­zi­al­gericht angenommen - nicht als Einkommen bei der Berechnung des Arbeits­lo­sen­geldes II zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin und ihr Ehemann hatten nach Abschluss eines Rechtsstreits Klage auf Zahlung einer Entschädigung nach § 198 Gerichts­ver­fas­sungs­gesetz erhoben wegen der unangemessenen Dauer des Verfahrens. Dieser Rechtsstreit endete durch Vergleich. Das beklagte Land verpflichtete sich, an die Klägerin und ihren Ehemann jeweils eine Entschädigung für immaterielle Nachteile zu zahlen. Dem Girokonto der Klägerin wurden davon 3.000 Euro im Mai 2017 gutgeschrieben. Das beklagte Jobcenter berücksichtigte die Zahlung als Einkommen und forderte bereits bewilligtes Arbeits­lo­sengeld II zurück beziehungsweise lehnte dessen Erbringung wegen bedarfs­de­ckenden Einkommens ab.

BSG: Entschädigung darf nicht als Einkommen angerechnet werden

Die Entschädigung wegen eines infolge der unangemessenen Dauer des Ausgangs­ver­fahrens erlittenen immateriellen Nachteils nach § 198 Absatz 2 Gerichts­ver­fas­sungs­gesetz ist nach § 11 a Absatz 3 Satz 1 SGB II von der Einkom­mens­be­rück­sich­tigung bei der Berechnung des Arbeits­lo­sen­geldes II ausgenommen. Die Zahlung dient einem § 198 Gerichts­ver­fas­sungs­gesetz ausdrücklich zu entnehmenden Zweck - der Wieder­gut­machung der Folgen eines überlangen Verfahrens. Auch ist keine Zweckidentität mit den Leistungen nach dem SGB II gegeben. Das SGB II sieht für immaterielle Schäden keine Leistungen vor.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/aw)

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