21.11.2024
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Dokument-Nr. 25274

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Bundessozialgericht Urteil13.12.2017

BSG zur Regel­al­tersrente ohne "Abschlag" bei Erstattung der vorangegangenen vorzeitigen Altersrente durch Haft­pflicht­versichererPlanwidrige Regelungslücke kann nur mittels Durchbrechung der grundsätzlichen Fortschreibung des abgesenkten Zugangsfaktors geschlossen werden

Zumindest wenn der Haft­pflicht­versicherer des Unfall­ve­r­ur­sachers dem Renten­versicherungs­träger die schädi­gungs­bedingt in Anspruch genommene vorzeitige Altersrente des Versicherten vollständig erstattet, hat die Berechnung der nachfolgenden Regel­al­tersrente ohne "Abschläge" zu erfolgen. Dies entschied das Bundes­so­zi­al­gericht.

Der beklagte Rentenversicherungsträger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte dem Kläger nach der Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Arbeits­lo­sigkeit von März 2006 bis Mai 2010 die folgende Regel­al­tersrente weiterhin nur unter Anwendung eines abgesenkten Zugangsfaktors - ,847 anstelle von 1, - bewilligt; die vorzeitig bezogene Rente wurde dem Renten­ver­si­che­rungs­träger vom Haftpflicht­ver­si­cherer jedoch vollständig erstattet.

Regel­al­ters­ren­ten­ge­währung erfolgte zu Unrecht mit Abschlägen

Das Bundes­so­zi­al­gericht entschied, dass die Regel­al­ters­ren­ten­ge­währung mit Abschlägen zu Unrecht erfolgte. Das Gericht bestätigte deshalb das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig, das die Beklagte zur Gewährung einer Regel­al­tersrente unter Anwendung eines einheitlichen Zugangsfaktors von 1, verurteilt hatte. Rechtsgrundlage ist insoweit zwar nicht § 77 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 SGB VI unmittelbar. Er sieht eine Erhöhung des monatlichen Zugangsfaktors vor, wenn die Rente nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen wird. Die Regelung ist hier jedoch analog anzuwenden. Der Gesetzgeber hat die partielle Fortwirkung des abgesenkten Zugangsfaktors bei einer Regel­al­tersrente im Anschluss an eine schädi­gungs­bedingt vorzeitig in Anspruch genommene und später erstattete Altersrente nicht in den Blick genommen. Diese planwidrige Regelungslücke ist - zumindest in Fällen wie dem vorliegenden - sachgerecht nur mittels einer Durchbrechung der grundsätzlichen Fortschreibung des abgesenkten Zugangsfaktors bei der Regel­al­tersrente zu schließen.

Hinweise zur Rechtslage:

§ 77 Zugangsfaktor

Erläuterungen

(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

(2) 1 Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,

1. [...]

2. bei Renten wegen Alters, die

a) vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um ,003 niedriger als 1, [...].

(3) 1 Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend [...]. 3 Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei

1. einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um ,003 [...] je Kalendermonat erhöht.

Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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