18.10.2024
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Dokument-Nr. 6599

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Bundessozialgericht Urteil27.08.2008

Existenz­grün­dungs­zu­schuss auch für selbständige Tätigkeit in Luxemburg

Arbeitnehmer können einen Existenz­grün­dungs­zu­schuss auch dann beanspruchen, wenn sie als Grenzpendler unter Beibehaltung ihres deutschen Wohnsitzes eine selbständige Tätigkeit im Ausland aufnehmen. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht im Falle eines Arbeitnehmers entschieden, der seine Arbeits­lo­sigkeit durch Aufnahme einer Tätigkeit als Rechtsanwalt in Luxemburg beendet, seinen deutschen Wohnsitz aber beibehalten hatte.

Das im Sozialrecht geltende Terri­to­ri­a­li­täts­prinzip steht der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in Luxemburg nicht entgegen. Dies ergibt sich aus § 421 l SGB III, der nach Wortlaut, Sinn und Zweck nicht auf die Förderung einer Inland­s­tä­tigkeit beschränkt ist.

Hinweis zur Rechtslage:

§ 421 l SGB III idF des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl I 2848):

(1) Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die Arbeits­lo­sigkeit beenden, haben Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss. Der Zuschuss wird geleistet, wenn der Existenzgründer

1. in einem engen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Entgel­ter­satz­leis­tungen nach diesem Buch bezogen hat oder eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeits­be­schaf­fungs­maßnahme gefördert worden ist,

2. nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Arbeits­ein­kommen nach § 15 des Vierten Buches erzielen wird, das voraussichtlich 25.000 Euro im Jahr nicht überschreiten wird.

(2) Der Zuschuss wird bis zu drei Jahre erbracht und wird jeweils längstens für ein Jahr bewilligt. Er beträgt im ersten Jahr nach Beendigung der Arbeits­lo­sigkeit monatlich 600 Euro, im zweiten Jahr monatlich 360 Euro und im dritten Jahr monatlich 240 Euro. Vor einer erneuten Bewilligung des Zuschusses hat der Existenzgründer das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 darzulegen. Liegen die Voraussetzungen für ein Ruhen des Anspruchs bei Sperrzeit nach § 144 vor, verkürzt sich die Dauer der Förderung entsprechend der Dauer der Sperrzeit unter Berück­sich­tigung der bereits verstrichenen Dauer der Sperrzeiten. Geförderte Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Existenz­grün­dungs­zu­schuss.

(3) Überschreitet das Arbeits­ein­kommen im Jahr 25.000 Euro, so kann nach Ablauf des bewilligten Zeitraums der Zuschuss nicht mehr erbracht werden. Arbeitsentgelt nach § 14 des Vierten Buches, das im gleichen Zeitraum erzielt wird, wird bei der Ermittlung der für die Förderung maßgeblichen Obergrenze einbezogen.

(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn

1. die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch Überbrü­ckungsgeld nach § 57 gefördert wird,

2. nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden. Die Frist gilt nicht für Bewilligungen für das zweite und das dritte Jahr.

(5) Vom 1. Januar 2006 an finden diese Regelungen nur noch Anwendung, wenn der Anspruch auf Förderung vor diesem Tag bestanden hat.

(6) Die Bundesagentur für Arbeit wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 41/08 des BSG vom 27.08.2008

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