Bundessozialgericht Urteil08.07.2009
BSG: Keine Sperrzeit bei Widerspruch gegen BetriebsübergangWichtiger Grund für Aufhebungsvertrag und sich daraus ergebender Sperrzeitneutralität zwingend erforderlich
Der Widerspruch eines Arbeitnehmers gegen den Betriebsübergang als solcher stellt nicht zwingend einen sperrzeitrelevanten Sachverhalt dar. Dies hat das Bundessozialgericht entscheiden.
Der Kläger war bei der Firma E. im Betriebsteil IPS beschäftigt. Diesen Betriebsteil veräußerte die Arbeitgeberin zum 5.6.2001 an die Firma M. Der Kläger widersprach dem Betriebsübergang schriftlich ohne Angabe von Gründen mit der Folge, dass sein Arbeitsverhältnis mit der bisherigen Arbeitgeberin bestehen blieb. Daraufhin wurde das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung durch Aufhebungsvertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31.1.2002 beendet. Die Beklagte stellte anschließend den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe vom 1. Februar bis zum 25. April 2002 fest. Die dagegen erhobene Klage war in den Vorinstanzen erfolglos.
Widerspruch stellt keinen sperrzeitrelevanten Sachverhalt dar
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass der Widerspruch eines Arbeitnehmers gegen den Betriebsübergang als solcher keinen sperrzeitrelevanten Sachverhalt darstellt. Allerdings hält der Senat für Fallgestaltungen der vorliegenden Art an seiner Rechtsprechung fest, dass ein wichtiger Grund zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag nur besteht, wenn dem Arbeitnehmer anderenfalls objektiv rechtmäßig zum selben Zeitpunkt gekündigt worden und ihm die Hinnahme der Kündigung nicht zumutbar gewesen wäre. Dies wird das Landessozialgericht noch zu klären haben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 32/09 des BSG vom 08.07.2009