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Dokument-Nr. 8119

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Bundessozialgericht Urteil08.07.2009

BSG: Keine Sperrzeit bei Widerspruch gegen Betrie­bs­übergangWichtiger Grund für Aufhe­bungs­vertrag und sich daraus ergebender Sperr­zeit­neu­tralität zwingend erforderlich

Der Widerspruch eines Arbeitnehmers gegen den Betrie­bs­übergang als solcher stellt nicht zwingend einen sperr­zeitre­le­vanten Sachverhalt dar. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entscheiden.

Der Kläger war bei der Firma E. im Betriebsteil IPS beschäftigt. Diesen Betriebsteil veräußerte die Arbeitgeberin zum 5.6.2001 an die Firma M. Der Kläger widersprach dem Betriebsübergang schriftlich ohne Angabe von Gründen mit der Folge, dass sein Arbeits­ver­hältnis mit der bisherigen Arbeitgeberin bestehen blieb. Daraufhin wurde das Arbeits­ver­hältnis gegen Zahlung einer Abfindung durch Aufhebungsvertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31.1.2002 beendet. Die Beklagte stellte anschließend den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe vom 1. Februar bis zum 25. April 2002 fest. Die dagegen erhobene Klage war in den Vorinstanzen erfolglos.

Widerspruch stellt keinen sperr­zeitre­le­vanten Sachverhalt dar

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass der Widerspruch eines Arbeitnehmers gegen den Betrie­bs­übergang als solcher keinen sperr­zeitre­le­vanten Sachverhalt darstellt. Allerdings hält der Senat für Fallge­stal­tungen der vorliegenden Art an seiner Rechtsprechung fest, dass ein wichtiger Grund zur Lösung des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses durch Aufhe­bungs­vertrag nur besteht, wenn dem Arbeitnehmer anderenfalls objektiv rechtmäßig zum selben Zeitpunkt gekündigt worden und ihm die Hinnahme der Kündigung nicht zumutbar gewesen wäre. Dies wird das Landes­so­zi­al­gericht noch zu klären haben.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 32/09 des BSG vom 08.07.2009

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