21.11.2024
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Dokument-Nr. 32723

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Bundessozialgericht Urteil09.03.2023

Höheres Elterngeld für Frauen nur bei Einkom­mens­ver­lusten wegen einer schwan­ger­schafts­bedingten ErkrankungRegelung für schwan­ger­schafts­bedingte Erkrankung nicht analog anwendbar

Einer schwangeren Frau steht kein höheres Elterngeld zu, wenn sie im Bemes­sungs­zeitraum arbeitslos war und ihren bisherigen Beruf schwan­ger­schafts­bedingt nicht wieder aufnehmen konnte. Vielmehr kommt die Gewährung eines höheren Elterngelds nur in Betracht, wenn Ursache des geringeren Erwer­b­s­ein­kommens eine schwan­ger­schafts­bedingte Erkrankung war. Das hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Im Streitfall war die Klägerin als Kamme­raas­sis­tentin bei Filmpro­duk­tionen tätig und arbeitete immer nur befristet, je nach Dauer des Filmprojektes. Als ihr letztes Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis endete, meldete sie sich arbeitslos. Während ihrer Arbeitslosigkeit wurde ihre Schwangerschaft festgestellt. Aus Gründen des Arbeitsschutzes konnte sie ihre körperlich anstrengende Arbeit während der Schwangerschaft nicht mehr ausüben.

Streit um Bemes­sungs­zeitraum bei Eltern­geld­be­rechnung

Mit der Geburt ihres Kindes sprach ihr der zuständige Landkreis Harburg dem Grunde nach Elterngeld zu. Bei der Höhe des Elterngeldes wurden jedoch nur die Einkünfte der letzten sieben Monate berücksichtigt und die restlichen fünf Monate der Arbeits­lo­sigkeit wurden mit Null Euro bewertet, was zu einem niedrigeren Elterngeld führte. Die Mutter meinte, dass die Zeiten der Arbeits­lo­sigkeit bei der Eltern­geld­be­rechnung ausgeschlossen werden müssten. Sie verlangte, dass der Zwölf­mo­nats­zeitraum zur Berück­sich­tigung der Einkünfte entsprechend nach hinten verschoben werden muss, Wegen des schwan­ger­schafts­be­dingten Beschäf­ti­gungs­verbotes habe sie nicht mehr arbeiten können. Nur weil sie ihr werdendes Kind habe schützen wollen und müssen, dürfe sie nicht mit geringerem Elterngeld bestraft werden.

Keine planwidrige Regelungslücke im Gesetz

Die Klägerin kann nicht beanspruchen, dass die Monate der Arbeits­lo­sigkeit vor der Geburt ihres Kindes bei der Eltern­geld­be­rechnung unberück­sichtigt bleiben und durch frühere Monate mit Erwer­b­s­ein­kommen ersetzt werden, wie dies bei einer schwan­ger­schafts­be­dingten Erkrankung vorgesehen ist. Eine solche Erkrankung lag bei ihr nicht vor. Die gesetzliche Regelung ist auch nicht entsprechend anzuwenden. Hierfür fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke im Gesetz. Der Gesetzgeber hat abschließend geregelt, welche Tatbestände eine Verschiebung des Bemes­sungs­zeitraums für die Berechnung des Elterngelds ermöglichen. Dies gilt gerade auch im Hinblick auf Einkom­men­s­einbußen wegen Arbeits­lo­sigkeit. Der Gesetzgeber durfte das wirtschaftliche Risiko von Arbeits­lo­sigkeit bei der Regelung des Elterngelds als Einkom­men­s­er­satz­leistung ohne Verfas­sungs­verstoß der Sphäre der Eltern­geld­be­rech­tigten zuweisen.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/ab)

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