15.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 2197

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Urteil04.04.2006BundessozialgerichtB 1 KR 7/05 R und B 1 KR 12/05 R
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Bundessozialgericht Urteil04.04.2006

Anspruch auf Chemotherapie mit einem aus Kanada beschafften ArzneimittelBundes­so­zi­al­gericht setzt Vorgaben des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts um

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat erstmals die Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts in dessen Beschluss vom 6. Dezember 2005 zur Leistungs­pflicht der gesetzlichen Krankenkassen bei der Behandlung lebens­be­droh­licher, regelmäßig tödlich verlaufender Erkrankungen umgesetzt.

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht räumt Versicherten in besonderen Ausnah­me­si­tua­tionen das Recht ein, sich auf Kosten der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung auch mit nicht allgemein anerkannten Methoden ärztlich behandeln zu lassen. Das Bundes­so­zi­al­gericht hat seine bisherige Rechtsprechung erweitert und den Beschluss des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts sinngemäß auch auf den Bereich der Arznei­mit­tel­ver­sorgung übertragen.

In dem vom Bundes­so­zi­al­gericht entschiedenen Fall ging es um die Behandlung einer an Krebs erkrankten Versicherten. Zur Nachbehandlung eines ihr 2002 im Darmbereich entfernten, bereits metas­ta­sie­renden Karzinoms war in Deutschland keine anerkannte Behandlung verfügbar, weil der zur Chemotherapie zugelassene Arznei­mit­tel­wirkstoff "5-FU" bei der Versicherten schwere Nebenwirkungen auslöste. Die Therapie mit "5-FU" musste bei ihr abgebrochen werden. Das Bundes­so­zi­al­gericht hat die Krankenkasse zur Kostenübernahme für das Mittel Tomudex® verurteilt. Dieses Arzneimittel ist in Deutschland und bei der EU-Zulas­sungs­behörde nicht zugelassen. Es wurde im Einzelimport aus Kanada beschafft, wo es eine Zulassung besitzt. Die streitige Behandlung der bereits mit großer Todesgefahr verbundenen Krankheit bot im Sinne der Vorgaben des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts eine "auf Indizien gestützte, nicht ganz fern liegende Aussicht auf eine positive Einwirkung auf den Krank­heits­verlauf". Wird eine solche Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt und hat der Versicherte der Therapie nach entsprechender ärztlicher Aufklärung trotz zu befürchtender Gefahren und Nebenwirkungen ausdrücklich zugestimmt, darf die Krankenkasse die Leistung nicht verweigern.

Hingegen hat das Bundes­so­zi­al­gericht in einem weiteren Fall den Anspruch eines an einem lokal begrenzten Prostata-Karzinom leidenden Versicherten auf Gewährung einer 2002 ambulan­t­ärztlich durchgeführten sog permanenten Brachytherapie verneint. Bei dieser Therapieform werden strahlende Jodteilchen lebenslang in den Körper eingesetzt. Für die Behandlung stand hier mit der Prosta­ta­tektomie eine medizinische Standa­rd­therapie zur Verfügung. Hinweise auf Metas­ta­sie­rungen gab es beim Versicherten nicht. Eine positive Empfehlung des Bundes­aus­schusses der Ärzte und Krankenkassen zur sog permanenten Brachytherapie lag nicht vor, ohne dass dies auf ein zögerlich betriebenes Anerken­nungs­ver­fahren zurückzuführen war.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 13/06 des BSG vom 05.04.2006

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