18.10.2024
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Bundessozialgericht Urteil19.11.2019

Akutkrankenhaus hat Anspruch auf Vergütung für Behandlung eines auf einen Reha-Platz wartenden PatientenKrankenkasse muss für Kranken­haus­kosten während Wartezeit auf freien Reha-Platz aufkommen

Ein Akutkrankenhaus hat Anspruch auf Vergütung, wenn es einen Versicherten, der nur noch stationärer medizinischer Reha-Leistungen bedarf, so lange stationär weiterbehandelt, bis er einen Reha-Platz erhält. Dies entschied das Bundes­so­zi­al­gericht.

Die Rechts­grundsätze über ärztliche Notfa­ll­ver­sorgung gelten entsprechend, wenn Versicherte Anspruch auf stationäre medizinische Reha haben, aber nicht zeitgerecht erhalten. Dies schließt die unbewusste Regelungslücke in SGB V und SGB IX hinsichtlich stationärer medizinischer Reha im Notfall. Behandelt ein nicht zur stationären medizinischen Reha zugelassenes Krankenhaus einen kranken­ver­si­cherten Patienten, der nur noch stationärer medizinischer Reha-Leistungen bedarf, so lange stationär weiter, bis er einen Reha-Platz erhält , hat es gegen den Reha-Träger für die Dauer der Notfa­ll­be­handlung Anspruch auf Vergütung nach denselben Grundsätzen, die für zugelassene Krankenhäuser gelten. Es kann dem Krankenhaus nicht zugemutet werden, anstelle seiner durch den Versor­gungs­auftrag bestimmten Leistungs­struktur im Notfall hiervon abweichende spezifische stationäre medizinische Reha-Leistungen anzubieten. Die Klägerin handelte als nicht zugelassener Reha-Leistungs­er­bringer im Notfall, da kein zugelassener Leistungs­er­bringer für die unmittelbar im Anschluss an die Kranken­h­aus­be­handlung erforderliche Leistung verfügbar war.

Hinweise zur Rechtslage

Erläuterungen

§ 39 Abs. 1 SGB V - Kranken­h­aus­be­handlung (in der hier maßgeblichen Fassung durch Art. 5 Nr. 11 nach Maßgabe des Art. 67 Gesetz vom 19.06.2001, BGBl I 1046 mWv 1.7.2001)

(1) [...] Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus (§ 108), wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Die Kranken­h­aus­be­handlung umfasst im Rahmen des Versor­gungs­auftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung (§ 28 Abs. 1), Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung; die akutstationäre Behandlung umfasst auch die im Einzelfall erforderlichen und zum frühest­mög­lichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frühre­ha­bi­li­tation.

§ 40 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB V - Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (in der hier maßgeblichen Fassung durch Art. 1 Nr. 26 GKV-WSG vom 26.03.2007, BGBl I 378, mWv 01.04.2007)

2) Reicht die Leistung nach Absatz 1 nicht aus, erbringt die Krankenkasse stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung in einer nach § 20 Abs. 2a des Neunten Buches zertifizierten Rehabi­li­ta­ti­o­ns­ein­richtung, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht.

(3) Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Rehabi­li­ta­ti­o­ns­ein­richtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Leistungen nach Absatz 1 sollen für längstens 20 Behandlungstage, Leistungen nach Absatz 2 für längstens drei Wochen erbracht werden, es sei denn, eine Verlängerung der Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. [...]

§ 76 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V (in der hier maßgeblichen Fassung durch Art. 6 Nr. 17 Gesetz vom 28.05.2008, BGBl I 874, mWv 01.07.2008)

(1) Die Versicherten können unter den zur vertrag­s­ärzt­lichen Versorgung zugelassenen Ärzten, den medizinischen Versor­gungs­zentren, den ermächtigten Ärzten, den ermächtigten oder nach § 116 b an der ambulanten Versorgung teilnehmenden Einrichtungen, den Zahnkliniken der Krankenkassen, den Eigen­ein­rich­tungen der Krankenkassen nach § 140 Abs. 2 Satz 2, den nach § 72 a Abs. 3 vertraglich zur ärztlichen Behandlung verpflichteten Ärzten und Zahnärzten, den zum ambulanten Operieren zugelassenen Krankenhäusern sowie den Einrichtungen nach § 75 Abs. 9 frei wählen. Andere Ärzte dürfen nur in Notfällen in Anspruch genommen werden. [...]

§ 111 Abs. 1 SGB V (in der hier maßgeblichen Fassung durch Art. 5 Nr. 24 nach Maßgabe des Art. 67 Gesetz vom 19.06.2001, BGBl I 1046, mWv 01.07.2001)

Die Krankenkassen dürfen [...] Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der Anschluss­heil­be­handlung (§ 40), die eine stationäre Behandlung, aber keine Kranken­h­aus­be­handlung erfordern, nur in [...] Rehabi­li­ta­ti­o­ns­ein­rich­tungen erbringen lassen, mit denen ein Versor­gungs­vertrag nach Absatz 2 besteht; [...] .

§ 7 SGB IX (idF durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.06.2001, BGBl I S 1046)

Die Vorschriften dieses Buches gelten für die Leistungen zur Teilhabe, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabi­li­ta­ti­o­ns­träger geltenden Leistungs­ge­setzen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach den für den jeweiligen Rehabi­li­ta­ti­o­ns­träger geltenden Leistungs­ge­setzen.

Quelle: Bundessozialgericht/ra-online (pm/kg)

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