15.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 2195

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Bundessozialgericht Entscheidung05.04.2006

Zur Kranken­be­handlung eingesetzte Sportlernahrung ist keine KassenleistungSportlernahrung gibt es nicht auf Rezept

Nicht alles, was objektiv zur Behandlung einer Krankheit dient, muss von der Krankenkasse übernommen werden. Einziger Indikator hierfür ist der Leistungs­katalog der GKV.

Die Versicherte leidet an einer Muskel­schä­digung (Myopathie) wegen eines Enzymdefekts der Muskulatur (MAD-Mangel). Die Erkrankung beeinträchtigt die Klägerin zwar nachhaltig, ist aber nicht lebens­be­drohlich. Zur Behandlung ihres MAD-Mangels beantragte die Versicherte bei ihrer Krankenkasse die Übernahme der Kosten für D-Ribose, einem Einfachzucker. Die Kasse lehnte die Übernahme der Kosten hierfür in Höhe von rund 3000 DM ab. Das Bundes­so­zi­al­gericht hat die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung bestätigt. Versicherte können von der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung (GKV) nämlich nicht alles beanspruchen, was ihrer Ansicht nach oder objektiv der Behandlung einer Krankheit dient. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass der Leistungs­katalog der GKV, der grundsätzlich mit dem Grundgesetz in Einklang steht, die begehrte Leistung vorsieht. Dies ist bei D-Ribose unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der Fall.

Bei D-Ribose handelt es sich um eine Art reinen Zuckers. D-Ribose ist weder ein Heil- noch ein Hilfsmittel, sondern entweder ein Ferti­g­a­rz­nei­mittel, das arznei­mit­tel­rechtlich nicht zugelassen ist, oder aber ein Lebensmittel. Die Frage der rechtlichen Einordnung konnte das BSG letztlich offen lassen, denn in beiden Fällen fehlt es an der Verord­nungs­fä­higkeit des Zuckers zu Lasten der GKV. Der Verfassung widerspricht dies nicht, insbesondere kann die Versicherte einen Leistungs­an­spruch nicht aus dem Beschluss des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 6. Dezember 2005 herleiten. Dieser ist nicht einschlägig in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Erkrankung den Versicherten zwar erheblich beeinträchtigt, aber weder lebens­be­drohlich ist noch regelmäßig tödlich verläuft noch wertungsmäßig vergleichbar schwer und folgenreich ist.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 14/06 des BSG vom 05.04.2006

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