Der Kläger lehnt es als Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas ab, (Fremd-)Blutinfusionen zu erhalten. Am 14. April 2002 kam er wegen akut aufgetretener Schmerzen im Brustraum in das Klinikum Augsburg. Die Ärzte hielten dort eine Herz-Notfalloperation für erforderlich, aber für undurchführbar, weil der Kläger einer Gabe von (Fremd-)Blutprodukten nicht zustimmte. Das Klinikum Fulda war allerdings bereit, eine Operation auch ohne solche Transfusionen durchzuführen. Das "Krankenhaus-Verbindungskomitee der Zeugen Jehovas" veranlasste, dass der Kläger am Abend des 15. April 2002 mit einem Hubschrauber von Augsburg nach Fulda geflogen und dort noch in der Nacht operiert wurde, was erfolgreich verlief. Der Kläger beantragte erfolglos, ihm die Kosten für den Hubschraubertransport in Höhe von 4.950 Euro zu erstatten.
Das Bundessozialgericht hat diese ablehnende Entscheidung der Krankenkasse bestätigt. Krankenkassen übernehmen als Naturalleistung auch Fahrten oder Flüge, dies allerdings nur dann, wenn diese Transporte im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus medizinischen Gründen notwendig sind. Letzteres war hier nicht der Fall, weil der Kläger auch in Augsburg nach den Regeln der ärztlichen Kunst hätte operiert werden können. Einer Verlegung von Augsburg nach Fulda bedurfte es aus medizinischen Gründen nicht, sondern diese erfolgte allein aus religiösen Gründen des Klägers. Die durch das Grundgesetz gewährleistete Freiheit des Glaubens führt nicht dazu, dass die religiös motivierte Ablehnung von Bluttransfusionen einer medizinisch notwendigen Verlegung des Versicherten von einem Krankenhaus in ein anderes gleichzustellen ist. Dementsprechend konnte der Kläger auch keine Kostenerstattung beanspruchen.
Erläuterungen
Hinweis auf die Rechtslage:
§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V:
Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus (§ 108), wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann.
§ 2 Abs. 3 SGB V:
Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihre Vielfalt zu beachten. Den religiösen Bedürfnissen der Versicherten ist Rechnung zu tragen.
§ 60 SGB V Abs. 1 (in der bis 31.12.2003 geltenden, hier noch anzuwendenden Fassung): Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse notwendig sind. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 37/07 des BSG vom 02.11.2007