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Dokument-Nr. 5092

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Bundessozialgericht Urteil02.11.2007

Keine Koste­n­er­stattung bei Kranken­haus­ver­legung aus religiösen GründenZeuge Jehovas verweigert Fremd­blu­tin­fusion

Eine Krankenkasse muss die Kosten für die Verlegung eines Patienten in ein anderes Krankenhaus nur übernehmen, wenn die Verlegung medizinisch notwendig ist. Erfolgt die Verlegung nur aus religiösen Gründen, muss der Versicherte die Kosten selbst tragen. Das entschied das Bundes­so­zi­al­gericht im Falle eines Angehörigen der Glaubens­ge­mein­schaft der Zeugen Jehovas, der sich ohne Fremd­blu­tin­fusion operieren lassen wollte und deshalb das Krankenhaus wechseln musste.

Der Kläger lehnt es als Angehöriger der Glaubens­ge­mein­schaft der Zeugen Jehovas ab, (Fremd-)Blutinfusionen zu erhalten. Am 14. April 2002 kam er wegen akut aufgetretener Schmerzen im Brustraum in das Klinikum Augsburg. Die Ärzte hielten dort eine Herz-Notfa­ll­ope­ration für erforderlich, aber für undurchführbar, weil der Kläger einer Gabe von (Fremd-)Blutprodukten nicht zustimmte. Das Klinikum Fulda war allerdings bereit, eine Operation auch ohne solche Transfusionen durchzuführen. Das "Krankenhaus-Verbin­dungs­komitee der Zeugen Jehovas" veranlasste, dass der Kläger am Abend des 15. April 2002 mit einem Hubschrauber von Augsburg nach Fulda geflogen und dort noch in der Nacht operiert wurde, was erfolgreich verlief. Der Kläger beantragte erfolglos, ihm die Kosten für den Hubschrau­ber­transport in Höhe von 4.950 Euro zu erstatten.

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat diese ablehnende Entscheidung der Krankenkasse bestätigt. Krankenkassen übernehmen als Naturalleistung auch Fahrten oder Flüge, dies allerdings nur dann, wenn diese Transporte im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus medizinischen Gründen notwendig sind. Letzteres war hier nicht der Fall, weil der Kläger auch in Augsburg nach den Regeln der ärztlichen Kunst hätte operiert werden können. Einer Verlegung von Augsburg nach Fulda bedurfte es aus medizinischen Gründen nicht, sondern diese erfolgte allein aus religiösen Gründen des Klägers. Die durch das Grundgesetz gewährleistete Freiheit des Glaubens führt nicht dazu, dass die religiös motivierte Ablehnung von Bluttrans­fu­sionen einer medizinisch notwendigen Verlegung des Versicherten von einem Krankenhaus in ein anderes gleichzustellen ist. Dementsprechend konnte der Kläger auch keine Koste­n­er­stattung beanspruchen.

Erläuterungen

Hinweis auf die Rechtslage:

§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V:

Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus (§ 108), wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann.

§ 2 Abs. 3 SGB V:

Bei der Auswahl der Leistungs­er­bringer ist ihre Vielfalt zu beachten. Den religiösen Bedürfnissen der Versicherten ist Rechnung zu tragen.

§ 60 SGB V Abs. 1 (in der bis 31.12.2003 geltenden, hier noch anzuwendenden Fassung): Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse notwendig sind. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 37/07 des BSG vom 02.11.2007

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