Dokument-Nr. 3795
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Bundessozialgericht Urteil14.02.2007
Krankenkassen müssen Gehälter ihrer Vorstände veröffentlichenÖffentliche Interessen gehen vor informationeller Selbstbestimmung der Vorstandsmitglieder
Gesetzliche Krankenkassen müssen die Gehälter ihrer Vorstände veröffentlichen. Das Bundessozialgericht entschied, dass eine entsprechende gesetzliche Regelung nicht gegen die Verfassung verstößt. Im Fall hatte das Bundesversicherungsamt eine Betriebskrankenkasse verpflichtet, die Höhe der Vergütung ihres Vorstands bekannt zu geben.
Anfang 2006 existierten in der gesetzlichen Krankenversicherung 253 Krankenkassen mit insgesamt ca 70 Mio. Versicherten. Die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie die Ersatzkassen werden von einem hauptamtlichen, auf sechs Jahre gewählten Vorstand verwaltet, der je nach Kassengröße aus 1 bis 3 Personen besteht. Seit 2004 sind die Krankenkassen verpflichtet, jeweils zum 1. März eines Jahres im Bundesanzeiger sowie in ihrer Mitgliederzeitschrift die Höhe der jährlichen Vergütungen ihrer Vorstandsmitglieder zu veröffentlichen (§ 35 a Abs. 6 Satz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV). Einzelne Krankenkassen - so auch eine nun vor dem Bundessozialgericht klagende Betriebskrankenkasse - weigerten sich, dem nachzukommen; sie sahen in der Veröffentlichungspflicht einen Verstoß gegen das Grundgesetz, weil dadurch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt werde.
Das Bundesversicherungsamt als Aufsichtsbehörde verpflichtete die Betriebskrankenkasse, die Höhe der Vergütung ihres Vorstandes bekannt zu geben. Das Sozialgericht Detmold wies die dagegen erhobenen Klagen sowohl der Krankenkasse als auch ihres Vorstandes ab.
Das Bundessozialgericht hat in einem Musterverfahren die Revisionen der Kläger zurückgewiesen.
Dem Vorstand fehlt schon die prozessrechtliche Befugnis, gegen die Aufsichtsverfügung vorzugehen. Die Betriebskrankenkasse konnte zwar gegen die Aufsichtsverfügung klagen, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg: Die gesetzliche Verpflichtung zur Veröffentlichung der Vorstandsgehälter ist rechtmäßig. Der in der Veröffentlichung liegende Eingriff in das Grundrecht des Vorstandes auf informationelle Selbstbestimmung ist durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt und verhältnismäßig. Die Veröffentlichungspflicht ist Teil des gesetzgeberischen Anliegens, im Gesundheitswesen eine höhere Transparenz über Angebote, Leistungen, Kosten und Qualität zu schaffen und trägt dem Informationsbedürfnis der Beitragszahler und der Öffentlichkeit in Bezug auf die Vorstandsgehälter Rechnung. Auch sonstige Bedienstete in öffentlichen Funktionen - zB Abgeordnete, Beamte, Angestellte des öffentlichen Dienstes und Richter - müssen die Kontrolle ihrer aus öffentlichen Abgaben finanzierten Bezüge durch die Öffentlichkeit hinnehmen und deren Publizität dulden. Die Anknüpfung speziell an die Vorstandsgehälter kann für weite Kreise der Bevölkerung den Umgang mit Krankenversicherungsbeiträgen exemplarisch und plastisch veranschaulichen und ermöglicht eine weitgehende Vergleichbarkeit, die zB bei der bloßen Veröffentlichung von Zahlenmaterial über Leistungs- oder Verwaltungsausgaben nicht in gleicher Weise gewährleistet wäre. Da die Vorstände eine herausgehobene Funktion haben und im Blickfeld der Öffentlichkeit stehen, müssen sie die Veröffentlichung in einer allgemein zugänglichen Quelle (Bundesanzeiger) und in der Mitgliederzeitschrift hinnehmen.
Hinweis zur Rechtslage:
§ 35 a Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV - Vorstand bei Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie Ersatzkassen
(1) Bei den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie den Ersatzkassen verwaltet der Vorstand die Krankenkasse und vertritt die Krankenkasse gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz und sonstiges für die Krankenkasse maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen.
...
(3) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit hauptamtlich aus. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre; die Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand besteht bei Krankenkassen mit bis zu 500.000 Mitgliedern aus höchstens zwei Personen, bei mehr als 500.000 Mitgliedern aus höchstens drei Personen.
...
(6) Der Verwaltungsrat hat bei seiner Wahl darauf zu achten, dass die Mitglieder des Vorstandes die erforderliche fachliche Eignung zur Führung der Verwaltungsgeschäfte besitzen auf Grund einer Fort- oder Weiterbildung im Krankenkassendienst oder einer Fachhochschul- oder Hochschulausbildung sowie in beiden Fällen zusätzlich auf Grund mehrjähriger Berufserfahrung in herausgehobenen Führungsfunktionen. Die Höhe der jährlichen Vergütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder einschließlich Nebenleistungen sowie die wesentlichen Versorgungsregelungen sind in einer Übersicht jährlich zum 1. März, erstmalig zum 1. März 2004 im Bundesanzeiger und gleichzeitig, begrenzt auf die jeweilige Krankenkasse und ihre Verbände, in der Mitgliederzeitschrift der betreffenden Krankenkasse zu veröffentlichen. Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen, die den Vorstandsmitgliedern in Zusammenhang mit ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten gewährt werden, sind dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates mitzuteilen.
siehe auch
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 07/07 des BSG vom 14.02.2007
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