15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 2943

Drucken
ergänzende Informationen

Sozialgericht Speyer Urteil25.07.2006

Kranken­kas­sen­vor­stände müssen Vergütung veröffentlichenKein Verstoß gegen den verfas­sungs­rechtlich gebotenen Gleichheitssatz

Gesetzliche Krankenkassen sind verpflichtet, die Vergütung ihrer Vorstände in ihrer Mitglie­der­zeit­schrift zu veröffentlichen. Dies hat das Sozialgericht Speyer entschieden und damit die Klage einer Betrie­bs­kran­kenkasse gegen eine entsprechende Weisung des Bundes­ver­si­che­rung­samtes abgewiesen. Den Einwand der klagenden Krankenkasse, die gesetzliche Grundlage der Veröf­fent­li­chungs­pflicht (§ 35 a Abs. 6 Satz 2 SGB IV) verstoße gegen die Verfassung, teilten die Richter nicht.

Die Kranken­kas­sen­vor­stände werden nicht in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbst­be­stimmung verletzt. Mit der Veröf­fent­li­chungs­pflicht bezweckt der Gesetzgeber eine höhere Transparenz des gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rungs­systems und damit letztlich ein Stärkung der Patienten- und Versi­cher­ten­sou­ve­ränität. Sie trägt dazu bei, die wirtschaftliche Bestands­fä­higkeit der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung zu erhalten und ist für die Versicherten bei Leistungs- und Beitrags­ver­gleichen zwischen den Kassen von großer Bedeutung. Das Interesse der Vorstände an der Geheimhaltung ihrer Bezüge muss zurücktreten. Denn es handelt sich bei diesen Bezügen nicht um Mittel, die auf dem freien Markt erwirtschaftet werden, sondern um solche, die überwiegend im Rahmen einer Pflicht­ver­si­cherung eingezogen werden. Es reicht daher nicht aus, lediglich die Grundvergütung offen zu legen, weil die bezweckte Transparenz als Grundlage der Patien­ten­sou­ve­ränität über die frei verhandelbaren Zuschläge oder sonstigen Vergütungen umgangen werden könnte.

Darüber hinaus sahen die Richter auch keinen Verstoß gegen den verfas­sungs­rechtlich gebotenen Gleichheitssatz. Eine Benachteiligung im Verhältnis zu Vorständen anderer Versi­che­rungs­träger, zu Sparkas­sen­vor­ständen oder Vorständen bundeseigener Unternehmen scheidet mangels Vergleich­barkeit der Sachverhalte aus.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Speyer vom 16.08.2006

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil2943

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI