23.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 25585

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Urteil02.02.2018BundesgerichtshofXII ZR 94/17
Vorinstanzen:
  • Landgericht Ellwangen, Urteil28.07.2016, 3 O 78/16
  • Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil12.01.2017, 7 U 143/16
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil02.02.2018

Ehegatte darf auf den Partner laufende Vollkasko­versicherung für das Famili­en­fahrzeug ohne Vollmacht kündigenBGH zur Kündigung einer Vollkasko­versicherung als Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs nach § 1357 BGB

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass ein Ehegatte die auf seinen Partner laufende Vollkasko­versicherung für das Famili­en­fahrzeug auch ohne dessen Vollmacht kündigen kann.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls unterhielt bei der Beklagten eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung für ein auf ihren Ehemann zugelassenes Fahrzeug der Marke BMW 525d. Mit einem vom Ehemann unterzeichneten Schreiben vom 22. Dezember 2014 wurde die Vollkas­ko­ver­si­cherung für das Famili­en­fahrzeug zum 1. Januar 2015 gekündigt. Die Beklagte fertigte daraufhin einen - die Vollkas­ko­ver­si­cherung nicht mehr enthaltenden - neuen Versi­che­rungs­schein und erstattete überschießend geleistete Beiträge. Das versicherte Fahrzeug wurde am 5. Oktober 2015 bei einem selbst verschuldeten Unfall beschädigt. Die Reparaturkosten beliefen sich auf insgesamt 12.601,28 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 widerrief die Klägerin die Kündigung der Vollkas­ko­ver­si­cherung.

Klage in den Vorinstanzen erfolglos

Das Landgericht Ellwangen hatte die Klage, mit der die Klägerin von der Beklagten Versi­che­rungs­leis­tungen in Höhe der Reparaturkosten abzüglich der vereinbarten Selbst­be­tei­ligung in Höhe von 300 Euro, insgesamt also 12.301,28 Euro sowie außer­ge­richtliche Anwaltskosten von 958,18 Euro begehrte, abgewiesen. Das Oberlan­des­gericht Stuttgart wies ihre Berufung zurück. Beide Gerichte haben ihre Entscheidungen auf die Regelung des § 1357 BGB* gestützt. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der vom Oberlan­des­gericht zugelassenen Revision.

BGH bejaht Berechtigung des Ehegatten zur Vertrags­kün­digung gemäß § 1357 BGB

Die Revision der Klägerin blieb ohne Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Urteile der Vorinstanzen und entschied, dass § 1357 BGB, wonach jeder Ehegatte berechtigt ist, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen, auch für die Kündigung einer Vollkas­ko­ver­si­cherung gelten kann. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt zwar keine generelle gesetzliche Vertre­tungsmacht unter Ehegatten. Die vom Ehegatten des Versi­che­rungs­nehmers ausgesprochene Kündigung kann aber gemäß § 1357 BGB wirksam sein. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass auch der Abschluss des Versi­che­rungs­vertrags ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie darstellt. Das wiederum richtet sich nach dem individuellen Zuschnitt der Familie. Danach kann auch der Abschluss einer Vollkas­ko­ver­si­cherung in den Anwen­dungs­bereich des § 1357 Abs. 1 BGB fallen, sofern ein ausreichender Bezug zum Famili­en­un­terhalt vorliegt.

Ein solcher Bezug ist nach den von den Insta­nz­ge­richten getroffenen Feststellungen hier gegeben. Bei dem versicherten Pkw handelt es sich um das einzige Fahrzeug der fünfköpfigen Familie. Hinzu kommt, dass der Pkw auf den Ehemann zugelassen war und sich die zu zahlenden Monatsprämien für die Vollkas­ko­ver­si­cherung von rund 145 Euro bezogen auf die Bedarfsdeckung der Familie noch in einem angemessenen Rahmen bewegten, weshalb auch keine vorherige Verständigung der Ehegatten über den Abschluss der Vollkas­ko­ver­si­cherung erforderlich erschien.

Stellung von Ehegatten als Gesamtgläubiger

Fällt der Abschluss des Versi­che­rungs­vertrags unter § 1357 Abs. 1 BGB, begründet die hieraus folgende Mitberechtigung für beide Ehegatten die Stellung von Gesamt­gläu­bigern. Zwar können Gesamtgläubiger eine Kündigung grundsätzlich nur gemeinsam aussprechen, diese Rechtsfolge wird aber von der Regelung des § 1357 Abs. 1 BGB überlagert. So wie es den Eheleuten danach möglich ist, für und gegen ihre jeweiligen Partner Rechte und Pflichten zu begründen, muss es ihnen spiegelbildlich erlaubt sein, sich hiervon auch mit Wirkung für und gegen den anderen wieder zu lösen. Das gilt schließlich unabhängig davon, ob der das Gestal­tungsrecht ausübende Ehegatte auch derjenige gewesen ist, der die Verpflichtung des anderen Ehegatten über § 1357 Abs. 1 BGB ursprünglich begründet hat.

Einseitiger Widerruf der Kündigung nicht möglich

Die Klägerin konnte die Kündigung auch nicht einseitig widerrufen, weil diese als rechts­ge­staltende empfangs­be­dürftige Willen­s­er­klärung die Beendigung des Versi­che­rungs­ver­hält­nisses zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt zur Folge hatte.

*§ 1357 Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs

(1) 1 Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. 2 Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.

(2) 1 Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Familiengericht sie auf Antrag aufzuheben. 2 Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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