18.10.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 24113

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Urteil13.03.1991BundesgerichtshofXII ZR 79/90
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DB 1991, 1015Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 1991, Seite: 1015
  • DNotZ 1992, 239Deutsche Notar-Zeitschrift (DNotZ), Jahrgang: 1992, Seite: 239
  • FamRZ 1991, 669Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 1991, Seite: 669
  • FuR 1991, 233Zeitschrift: Familie und Recht (FuR), Jahrgang: 1991, Seite: 233
  • JuS 1991, 780Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 1991, Seite: 780
  • MDR 1991, 1067Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1991, Seite: 1067
  • NJW 1991, 1739Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1991, Seite: 1739
  • NJW-RR 1991, 1157Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1991, Seite: 1157
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Köln, Urteil12.04.1989, 20 O 542/85
  • Oberlandesgericht Köln, Urteil18.12.1989, 27 U 92/89
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil13.03.1991

BGH: Bei größerem Vermögen bedarf im Rahmen der Zugewinn­gemeinschaft die Verfügung von über 90 % des Vermögens der Zustimmung des anderen EhegattenBei Verbleib von weniger als 10 % Restvermögen greift Verfügungs­beschränkung des § 1365 BGB

Bei größeren Vermögen bedarf im Rahmen der Zugewinn­gemeinschaft eine Verfügung über das Vermögen gemäß § 1365 BGB dann der Zustimmung des anderen Ehegatten, wenn weniger als 10 % Restvermögen verbleiben. Ein größeres Vermögen ist vor allem bei einem Aktivvermögen von 500.000 DM (250.000 EUR) anzunehmen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte sich ein Ehepaar im Februar 1984 getrennt. Einige Monate später übertrug der Ehemann seinem Sohn zwei ihm gehörende Hausgrundstücke. Der Sohn verkaufte sie im Mai 1985 für 205.000 DM an einen Dritten. Die Ehefrau hielt die Grund­s­tücks­über­tra­gungen für unwirksam, da sie dazu ihre Zustimmung nicht erteilt hatte. Sie klagte daher gegen ihren Sohn auf Zustimmung, dass er im Grundbuch als Eigentümer gelöscht und der Vater wieder als Eigentümer eingetragen wird.

Landgericht gab Klage statt, Oberlan­des­gericht wies sie ab

Während das Landgericht Köln der Klage stattgab, wies sie das Oberlan­des­gericht Köln ab. Da der Ehemann durch die Grundstücksübertragung weder über sein gesamtes Vermögen noch über ein dem gleichkommendes Vermögen verfügt habe, sei es auf die Zustimmung der Ehefrau gemäß § 1365 BGB nicht angekommen. Es sei nach der Verfügung 12,03 % Restvermögen und somit ein beträchtlicher Teil des ursprünglichen Gesamtvermögens verblieben. Gegen diese Entscheidung legte die Ehefrau Revision ein.

Bundes­ge­richtshof verneint ebenfalls Zustim­mungs­be­dürfnis

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts und wies daher die Revision der Ehefrau zurück. Die Übertragung der Hausgrundstücke sei nicht gemäß § 1365 BGB zustim­mungs­pflichtig gewesen.

Keine Zustim­mungs­pflicht aufgrund Verbleibs von 10 % Restvermögen

Als Abgren­zungs­kri­terium zwischen zustim­mungs­pflichtigen und anderen Verfügungen biete sich die Festlegung von Prozentsätzen an, so der Bundes­ge­richtshof. Dabei sei mit dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Vorschrift unvereinbar, ein zustim­mungs­be­dürftiges Geschäft selbst dann noch zu bejahen, wenn der Wert des verbleibenden Vermögens bis zu 30 % des ursprünglichen Gesamtvermögens ausmache. Bei kleineren Vermögen sei daher die Grenze bei 15 % anzusetzen. Bei größeren Vermögen liege die Grenze dagegen bei 10 %. Dieser Prozentwert sei im vorliegenden Fall maßgeblich, da angesichts des ursprünglichen Aktivvermögens von fast 500.000 DM nicht mehr von einem kleinen Vermögen auszugehen sei. In Anbetracht dessen, dass nach der Übertragung der Grundstücke noch 12,03 % an Restvermögen verblieben, sei eine Zustim­mungs­pflicht nach § 1365 BGB zu verneinen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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