18.10.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 24141

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Urteil25.06.1980BundesgerichtshofIVb ZR 516/80
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DNotZ 1981, 43Deutsche Notar-Zeitschrift (DNotZ), Jahrgang: 1981, Seite: 43
  • FamRZ 1980, 765Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 1980, Seite: 765
  • JZ 1980, 685Zeitschrift: JuristenZeitung (JZ), Jahrgang: 1980, Seite: 685
  • MDR 1980, 916Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1980, Seite: 916
  • NJW 1980, 2350Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1980, Seite: 2350
  • ZIP 1980, 761Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 1980, Seite: 761
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Vorinstanz:
  • Oberlandesgericht Köln, Urteil13.12.1977
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil25.06.1980

BGH zur Zugewinn­gemeinschaft: Bei Verbleib von weniger als 15 % Restvermögen muss anderer Ehegatte Vermö­gens­ver­fügung zustimmenGrenze von 15 % gilt nur bei kleinen Vermögen

Leben die Ehegatten in einer Zugewinn­gemeinschaft, so bedarf bei kleinen Vermögen eine Vermö­gens­ver­fügung dann gemäß § 1365 Abs. 1 BGB der Zustimmung des anderen, wenn weniger als 15 % Restvermögen verbleiben. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Vater seiner Tochter aus erster Ehe im Mai 1964 ein Hausgrundstück verkauft. Seine neue Ehefrau hatte dazu nicht ihre Zustimmung erteilt. Nach dem Tod des Vaters im Juli 1968 beanspruchte sie daher das Hausgrundstück. Ihrer Meinung nach habe ihr verstorbener Ehemann außer dem Grundstück kein nennenswertes Vermögen besessen, so dass der Kaufvertrag gemäß § 1365 Abs. 1 BGB ihrer Zustimmung bedurft habe. Die Tochter des Verstorbenen stellte sich dem entgegen. Sie meinte, dass der Kaufvertrag nicht der Zustimmung der Ehefrau bedurft habe, da ihr Vater nicht über das Vermögen als Ganzes verfügt habe. Die Ehefrau des Verstorbenen erhob schließlich Klage auf Zustimmung zur Grund­buch­be­rich­tigung.

Landgericht und Oberlan­des­gericht gaben Klage statt

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlan­des­gericht Köln gaben der Klage statt. Die Veräußerung des Grundstücks an die Beklagte sei mangels Genehmigung der Klägerin unwirksam gewesen. Die Genehmigung sei erforderlich gewesen, da der Verstorbene durch die Grundstücksveräußerung nahe über sein gesamtes Vermögen verfügt habe. Es sei lediglich aufgrund einer Lebens­ver­si­cherung ein Restvermögen von weniger als 10 % verblieben. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Revision ein.

Bundes­ge­richtshof verneint Zustim­mungs­pflicht

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Die Veräußerung des Grundstücks sei nicht gemäß § 1365 Abs. 1 BGB zustim­mungs­pflichtig gewesen. Zwar sei es richtig, dass nicht nur solche Geschäfte eines Ehegatten der Einwilligung des anderen bedürfen, die auf die Übertragung seines gesamten Vermögens gerichtet seien. Vielmehr erfasse die Vorschrift auch Verträge über die Veräußerung eines einzelnen Vermö­gens­ge­gen­standes, wenn dieses im Wesentlichen das ganze Vermögen darstelle. Dies sei bei kleinen Vermögen anzunehmen, wenn weniger als 15 % Restvermögen verbleiben. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.

Keine Verfügung über Vermögen als ganzes

Nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs habe das Oberlan­des­gericht das Vermögen des Verstorbenen falsch berechnet. So habe der Verstorbene über ein Gesamtvermögen von ca. 44.061 DM verfügt, welches sich aus dem Hausgrundstück mit einem Wert von ca. 35.561 DM und seiner Lebens­ver­si­cherung mit einem Wert von 8.500 DM zusammengesetzt habe. Das Restvermögen habe sich daher nach der Grund­s­tücks­ver­äu­ßerung auf fast 19,3 % belaufen. Bei einem solchen Wertverhältnis könne nicht davon gesprochen werden, das Grundstück habe im Wesentlichen das ganze Vermögen dargestellt.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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