23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 28631

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Urteil23.01.2019BundesgerichtshofXII ZR 71/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2019, 537Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2019, Seite: 537
  • MDR 2018, 424Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 424
  • MDR 2019, 424Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2019, Seite: 424
  • NJW 2019, 848Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2019, Seite: 848
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Dresden, Urteil18.07.2017, 102 C 6071/16
  • Landgericht Dresden, Urteil20.07.2018, 3 S 390/17
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil23.01.2019

BGH: Auskunfts­an­spruch eines mittels Samenspende in der DDR gezeugten Kindes steht Anony­mi­täts­zusage an Samenspender nicht entgegenAnony­mi­täts­zusage mit Per­sönlich­keits­recht des Kindes nicht vereinbar

Macht ein in der DDR mittels Samenspende gezeugtes Kind einen Auskunfts­an­spruch geltend, so steht diesem Anspruch die nach DDR-Recht zulässige Anony­mi­täts­zusage an den Samenspender nicht entgegen. Diese Zusage ist mit dem Per­sönlich­keits­recht des Kindes nicht vereinbar. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 1990 wurde auf dem Gebiet der DDR ein Mädchen geboren, welches mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugt wurde. Der Samen stammte von einem anonymen Spender. Nachdem das Kind im Jahr 2013 von den Umständen seiner Zeugung erfuhr, klagte es auf Auskunft über die Personalien des Samenspenders. Das in Anspruch genommene Klinikum weigerte sich, dem Auskunfts­be­gehren nachzukommen und verwies unter anderem darauf, dass dem Samenspender damals im Einklang mit dem DDR-Recht Anonymität zugesagt wurde.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Auskunftsklage ab

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Dresden folgten der Begründung des Klinikums und wiesen daher die Auskunftsklage ab. Dagegen richtete sich die Revision des Kindes.

Bundes­ge­richtshof hält Anony­mi­täts­zusage für unbeachtlich

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Kindes. Auf Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen könne der Auskunftsanspruch nicht verneint werden. Insbesondere sei unerheblich, dass nach der Rechtslage in der ehemaligen DDR der Arzt dem Samenspender Anonymität zusichern konnte. Die strikte Anony­mi­täts­zusage stehe schon deshalb dem Auskunfts­an­spruch des Kindes nicht entgegen, weil sie das verfas­sungs­rechtlich geschützte allgemeine Persön­lich­keitsrecht des Kindes mit dem daraus folgenden Recht auf Kenntnis seiner Abstammung vollständig unberück­sichtigt lässt und damit mit dem Grundgesetz unvereinbar sei.

Keine Schaden­s­er­satz­pflicht des Klinikums gegenüber Samenspender

Soweit das Klinikum befürchtete vom Samenspender wegen der Unwirksamkeit der Anony­mi­täts­zusage auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden, hielt der Bundes­ge­richtshof diese Befürchtung für unbegründet. Dem Klinikum könne wegen der zum Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Rechtslage keine Pflicht­wid­rigkeit aufgrund der Zusicherung vorgeworfen werden.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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