21.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 9016

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Urteil21.01.2009BundesgerichtshofXII ZR 54/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BGHReport 2009, 626Zeitschrift: BGH Report (BGHReport), Jahrgang: 2009, Seite: 626
  • FamRB 2009, 173Zeitschrift: Familien-Rechts-Berater (FamRB), Jahrgang: 2009, Seite: 173
  • FamRZ 2009, 762Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2009, Seite: 762
  • FuR 2009, 409Zeitschrift: Familie und Recht (FuR), Jahrgang: 2009, Seite: 409
  • MDR 2009, 696Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2009, Seite: 696
  • NJW 2009, 1742Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2009, Seite: 1742
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil21.01.2009

Unter­halts­kosten: Studentin ist Wohnortwechsel für Hochschulbesuch zumutbarKosten der Ausbildung müssen so gering wie möglich gehalten werden

Um die Unter­halts­kosten zu reduzieren, ist es einem Studenten grundsätzlich zuzumuten, sich eine Wohnung am Studienort zu suchen. Dabei sind die Interessen beider Parteien gegeneinander abzuwägen. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Im zugrunde liegenden Fall wohnte eine Studentin im Haus ihrer Mutter. Nach dem Realschul­ab­schluss machte sie eine Ausbildung als Sozia­l­as­sis­tentin, besuchte die Fachoberschule und begann nach einigen Monaten Wartezeit ein Studium in einem weit entfernten Ort. Sie verlangte von ihrem Vater, ihr die hohen Fahrtkosten zwischen Wohnort und Hochschule zuzüglich des anteiligen Unterhalts zu ersetzen.

Besondere Beein­träch­ti­gungen der Studentin durch Wohnortwechsel nicht erkennbar

Das Oberlan­des­gericht hatte bereits die Fahrtkosten als nicht ersetzungsfähig angesehen. Die Richter gingen bei der Ermittlung des Bedarfs der Tochter von dem Bedarf einer Volljährigen mit eigenem Hausstand aus. Dem stimmte der Bundes­ge­richtshof zu. Zwar stünde auch einem volljährigen Kind, das sich noch in der Ausbildung befinde, grundsätzlich zu, frei über seine Lebens­ge­staltung zu entscheiden. Allerdings müsse auch dem Interesse des unter­halts­pflichtigen Vaters Rechnung getragen werden, die Kosten der Ausbildung so gering wie möglich zu halten. In diesem Fall habe der Vater ein besonderes Interesse daran, da er auch seiner jetzigen arbeitslosen Ehefrau und seiner Tochter aus zweiter Ehe unter­halts­ver­pflichtet sei und nicht in überdurch­schnitt­lichen wirtschaft­lichen Verhältnissen lebe. Auch die Dauer der Ausbildung müsse bei dieser Inter­es­sen­s­ab­wägung berücksichtigt werden. Die Tochter habe dagegen nicht überzeugend darlegen können, dass sie am Studienort keine Wohnung zu angemessenen Konditionen finden könne oder dass sie durch das Wohnen am Studienort besonders beeinträchtigt wäre.

Quelle: ra-online, Arbeitsgemeinschaft Familienrecht

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