Bundesgerichtshof Urteil20.07.2005
Inhalt eines Testaments kann auch durch eine Fotokopie bewiesen werdenFotokopie reicht aus, wenn das Original nicht mehr existiert und die Identität der Fotokopie mit dem Original nicht hinreichend bestritten wird
Wenn das Original eines Testaments nicht mehr existiert, kann der Inhalt des Testaments auch durch eine Fotokopie bewiesen werden, wenn die Identität der Kopie mit dem Original nicht hinreichend bestritten wird. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.
Im Fall stritten die Parteien (Ehefrau und Ehemann) um die Höhe des Zugewinnausgleichs. Zwischen den Parteien war streitig, ob eine Erbschaft von der Tante des Ehemanns dem Anfangs- oder Endvermögen des Ehemanns zuzurechnen war.
Das von der Erblasserin (Tante des Ehemanns) errichtete Testament hatten die Parteien gemeinsam zerrissen. Allerdings existierte noch eine Fotokopie. In dem Testament waren die Parteien (Ehemann und Ehefrau) jeweils hälftig zu Erben eingesetzt worden. Da es kein Originaltestament mehr gab, wurde dem Ehemann zunächst ein Erbschein als Alleinerbe ausgestellt, der später wieder eingezogen wurde.
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken, AG Speyer
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2005
Quelle: ra-online
der Leitsatz
BGB §§ 1373, 1374 Abs. 2, 1945, 2346
Zur Darlegungs- und Beweislast eines zugewinnausgleichspflichtigen Ehegatten, wenn streitig ist, ob ein nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegiertes Anfangsvermögen ihm allein oder beiden Ehegatten anteilig zuzurechnen ist.