14.11.2024
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Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 5294

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Urteil12.12.2007BundesgerichtshofXII ZR 23/06
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Kassel, Urteil07.04.2005, 540 F 91/03
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil30.11.2005, 2 UF 166/05
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil12.12.2007

BGH: Keine Obliegenheit des Unter­halts­schuldners zur Einleitung der Verbrau­che­r­in­solvenz zwecks Sicherung des Ehegat­ten­un­terhaltsVerfas­sungs­rechtlich geschützte allgemeine Handlungs­freiheit des Unter­halts­schuldners gebührt Vorrang vor Ehegat­ten­un­ter­halts­pflicht

Wer dem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten unter­halts­pflichtig ist, hat keine Pflicht zur Einleitung der Verbrau­che­r­in­solvenz, wenn er den Unterhalt nicht leisten kann. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hatte sich erneut mit der Frage zu befassen, ob ein Unter­halts­schuldner verpflichtet ist, laufenden Unter­halts­ansprüchen durch Einleitung der Verbraucherinsolvenz Vorrang vor sonstigen Verbind­lich­keiten zu verschaffen.

Mit Urteil vom 23. Februar 2005 - XII ZR 114/03 - (BGHZ 162, 234) hatte der BGH entschieden, dass einen Unter­halts­schuldner im Verhältnis zu seinen minderjährigen Kindern grundsätzlich eine Obliegenheit zur Einleitung der Verbrau­che­r­in­solvenz trifft, wenn dieses Verfahren geeignet ist, den laufenden Unter­halts­ansprüchen Vorrang vor sonstigen Verbind­lich­keiten zu verschaffen. Denn ihren minderjährigen Kindern gegenüber sind die Eltern verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden (§ 1603 Abs. 2 BGB; sog. gesteigerte Unter­halts­pflicht).

Ob den Unter­halts­schuldner eine solche Obliegenheit zur Einleitung der Verbrau­che­r­in­solvenz auch im Verhältnis zu unter­halts­be­rech­tigten getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten trifft, war in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Der BGH hat dies jetzt abgelehnt, weil in dem Verhältnis getrennt lebender oder geschiedener Ehegatten zueinander regelmäßig der verfas­sungs­rechtlich geschützten allgemeinen Handlungs­freiheit des Unter­halts­schuldners Vorrang gebührt.

Das Gesetz hat den Ehegat­ten­un­terhalt nicht mit dem gleichen Gewicht ausgestattet wie den Unter­halts­an­spruch minderjähriger Kinder, die regelmäßig nicht in der Lage sind, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Gegenüber getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten besteht deswegen keine gesteigerte Unterhaltspflicht. Auch im Rang wird der Ehegat­ten­un­terhalt den Unter­halts­ansprüchen minderjähriger Kinder nach der vom Gesetzgeber beschlossenen und zum 1. Januar 2008 in Kraft tretenden Unter­halts­rechts­reform (§ 1609 BGB) nachgehen. Schließlich ist beim Ehegat­ten­un­terhalt zu berücksichtigen, dass es sich bei den Kredit­ver­bind­lich­keiten, die das Einkommen des Unter­halts­pflichtigen schmälern, regelmäßig um solche handelt, die schon während der ehelichen Lebens­ge­mein­schaft eingegangen wurden und die deswegen auch schon die ehelichen Lebens­ver­hältnisse der Ehegatten geprägt hatten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 192/2007 des BGH vom 12.12.2007

der Leitsatz

BGB § 1361 Abs. 1 und 2; InsO §§ 36 Abs. 1, 286 ff., 304 ff.

Im Rahmen des Trennungs­un­terhalts trifft den Unter­halts­schuldner grundsätzlich keine Obliegenheit zur Einleitung der Verbrau­che­r­in­solvenz (Abgrenzung zum Senatsurteil BGHZ 162, 234 = FamRZ 2005, 608).

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