23.11.2024
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Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 245

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Urteil23.02.2005BundesgerichtshofXII ZR 114/03
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Bad Saulgau, Urteil08.08.2001, 1 F 133/02
  • Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil24.03.2003, 16 UF 268/02
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Bundesgerichtshof Urteil23.02.2005

Unter­halts­schuldner muss zur Sicherung der Unter­halts­ansprüche seiner minderjährigen Kinder Privatinsolvenz einleiten

Ein Unter­halts­ver­pflichteter ist bei Überschuldung grundsätzlich verpflichtet, sofern er seinen minderjährigen Kindern Unterhalt zahlen muss, eine Verbrau­che­r­in­solvenz einzuleiten. Das hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hatte sich erstmals mit der Frage zu befassen, ob ein Unter­halts­schuldner verpflichtet ist, den laufenden Unter­halts­ansprüchen seiner minderjährigen Kinder durch Einleitung eines Verbrau­che­r­in­sol­venz­ver­fahrens Vorrang vor sonstigen Verbind­lich­keiten zu verschaffen.

Zwar hatte der Senat auf der Grundlage der gesteigerten Unter­halts­pflicht gegenüber minderjährigen Kindern schon in der Vergangenheit stärkere Anstrengungen des Unter­halts­schuldners für zumutbar gehalten und von ihm z.B. einen Orts- oder Berufswechsel verlangt, wenn er seine Unter­halts­pflicht nur auf diese Weise erfüllen kann. Allerdings hatte es der Senat bislang stets abgelehnt, den Unter­halts­ansprüchen einen allgemeinen Vorrang vor anderen Verbind­lich­keiten des Unter­halts­schuldners einzuräumen, weil es dem Unter­halts­schuldner nicht zumutbar ist, durch seine Unter­halts­zah­lungen immer tiefer in Schulden zu geraten. Mit Einführung der Möglichkeit einer Verbrau­che­r­in­solvenz ist es dem Unter­halts­schuldner nun aber möglich, den ungeschmälerten Unterhalt zu zahlen und zugleich nach Ablauf von sechs Jahren seit Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens Befreiung von seinen sonstigen Schulden zu erreichen.

Der Senat hat deswegen entschieden, daß einen Unter­halts­schuldner grundsätzlich eine Obliegenheit zur Einleitung der Verbrau­che­r­in­solvenz trifft, wenn dieses Verfahren geeignet ist, den laufenden Unter­halts­ansprüchen seiner minderjährigen Kinder Vorrang vor sonstigen Verbind­lich­keiten zu verschaffen. Das gilt nur dann nicht, wenn der Unter­halts­schuldner Umstände vorträgt und ggf. beweist, die eine solche Obliegenheit im Einzelfall als unzumutbar darstellen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 33/2005 des BGH vom 24.02.2005

der Leitsatz

BGB § 1603 Abs. 2; ZPO § 323 Abs. 2; InsO §§ 286 ff., 304 ff.

Den Unter­halts­schuldner trifft grundsätzlich eine Obliegenheit zur Einleitung der Verbrau­che­r­in­solvenz, wenn dieses Verfahren zulässig und geeignet ist, den laufenden Unterhalt seiner minderjährigen Kinder dadurch sicherzustellen, daß ihm Vorrang vor sonstigen Verbind­lich­keiten eingeräumt wird. Das gilt nur dann nicht, wenn der Unter­halts­schuldner Umstände vorträgt und ggf. beweist, die eine solche Obliegenheit im Einzelfall als unzumutbar darstellen.

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