23.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 1995

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Urteil01.03.2006BundesgerichtshofXII ZR 210/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BGHZ 166, 283Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 166, Seite: 283
  • FamRZ 2006, 686Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2006, Seite: 686
  • FuR 2006, 270Zeitschrift: Familie und Recht (FuR), Jahrgang: 2006, Seite: 270
  • JAmt 2006, 304Zeitschrift: Das Jugendamt (JAmt), Jahrgang: 2006, Seite: 304
  • MDR 2006, 1171Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2006, Seite: 1171
  • NJW 2006, 1657Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2006, Seite: 1657
  • NJW-Spezial 2006, 393 (Martin Haußleiter und Barbara Schramm)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2006, Seite: 393, Entscheidungsbesprechung von Martin Haußleiter und Barbara Schramm
  • ZJK 2006, 417Zeitschrift für Kindschafts- und Jugendrecht (ZJK), Jahrgang: 2006, Seite: 417
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil01.03.2006

Heimlich eingeholter Vater­schaftstest für gerichtliches Gutachten verwertbar

Ein "Vater" hat mit einem heimlichen Vater­schaftstest erfolgreich eine Vaterschaft angefochten. Der Bundes­ge­richtshof gab ihm mit Verweis auf einen Einzelfall Recht.

Der Bundes­ge­richtshof hatte am 12. Januar 2005 (Anfechtung der Vaterschaft kann nicht auf heimlich eingeholten DNA-Vater­schaftstest gestützt werden) entschieden, dass eine ohne Zustimmung des Kindes bzw. seiner allein sorge­be­rech­tigten Mutter eingeholte sogenannte DNA-Vater­schafts­analyse im Rahmen einer Vater­schafts­an­fech­tungsklage nicht verwertet werden kann.

Er hatte nunmehr über einen Fall zu entscheiden, in dem das Oberlan­des­gericht im Jahre 2004 –also vor Bekanntwerden dieser Rechtsprechung- die gegenteilige Auffassung vertreten und deshalb ein Blutgrup­pen­gut­achten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachver­ständigen eingeholt hatte, demzufolge die Vaterschaft des Klägers ausgeschlossen war. Es hatte deshalb der Klage stattgegeben und festgestellt, dass der Kläger nicht der Vater sei.

Mit seiner dagegen gerichteten Revision machte das beklagte Kind geltend, auch dieses Gutachten dürfe nicht verwertet werden, weil es in prozeß­ord­nungs­widriger Weise erhoben worden sei. Da die Beweisanordnung auf dem Verstoß gegen das Verbot der Berück­sich­tigung des „heimlichen“ DNA-Vater­schaftstests beruhe, setze sich das Verwertungsverbot, dem dieses Privatgutachten unterliege, an dem vom Gericht eingeholten Gutachten fort (sogenannte Fernwirkung).

Dem ist der Senat nicht gefolgt. Auch unter Berück­sich­tigung der sogenannten „fruit of the poisonous tree“ - Doktrin sei das Ergebnis einer gerichtlichen Beweisaufnahme im Zivilprozeß nicht schon deshalb unverwertbar, weil der Beweis nicht hätte erhoben werden dürfen. Ein solches –in der Zivil­pro­zeß­ordnung nicht vorgesehenes- Verwer­tungs­verbot komme allenfalls in Betracht, wenn die Einholung oder Verwertung des gerichtlichen Gutachtens einen erneuten Eingriff in die Grundrechte des Kindes bedeute, den es auch unter Berück­sich­tigung verfas­sungs­rechtlich geschützter Rechte des Klägers nicht hinzunehmen brauche.

Bei der Abwägung der Grundrechte beider Parteien ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass die Rechte des Kindes hier –anders als bei der Verwertung des „heimlichen“ Vater­schaftstests- hinter dem Recht des Klägers auf Kenntnis seiner Vaterschaft und auf Berück­sich­tigung des in einem rechtsförmigen Verfahren eingeholten Abstam­mungs­gut­achtens zurückstehen müsse. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass das Kind im Verfahren die Möglichkeit gehabt hätte, durch ein Zwischenurteil klären zu lassen, ob es sich dem Blutgrup­pen­gut­achten unterziehen müsse.

Erläuterungen

Vorinstanzen

AG Grimma - 2 F 443/03 – Entscheidung vom 18.12.2003

OLG Dresden - 21 UF 70/04 – Entscheidung vom 30.09.2004

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 32/06 des BGH vom 03.03.2006

der Leitsatz

a) ZPO § 640 Abs. 2 Nr. 2; BGB §§ 1600 Abs. 1 Nr. 1, 1600 b Abs. 1 Satz 2; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1

Zur Verwertbarkeit eines gerichtlichen Abstam­mungs­gut­achtens, das nicht hätte eingeholt werden dürfen, weil die Anfechtung der Vaterschaft auf eine heimlich eingeholte DNA-Analyse gestützt war (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 162, 1 und vom 12. Januar 2005 - XII ZR 60/03 - FamRZ 2005, 342 ff.).

b) ZPO §§ 355 Abs. 2, 372 a, 387 analog

Zu den prozessualen Möglichkeiten des Kindes, die Rechtmäßigkeit einer solchen Beweisanordnung durch Zwischenurteil klären zu lassen.

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