23.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 4909

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Urteil26.09.2007BundesgerichtshofXII ZR 15/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2007, 2052Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2007, Seite: 2052
  • FuR 2008, 35Zeitschrift: Familie und Recht (FuR), Jahrgang: 2008, Seite: 35
  • MDR 2008, 87Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2008, Seite: 87
  • NJW 2008, 148Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2008, Seite: 148
  • ZNotP 2008, 126Zeitschrift für die Notarpraxis (ZNotP), Jahrgang: 2008, Seite: 126
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil26.09.2007

BGH: Bei kinderloser Ehe und vollschichtiger Arbeit einer jungen Ehefrau kann der nacheheliche Aufstockungs­unterhalt befristet werdenPflege des Vaters ist kein ehebedingter Nachteil

Bei einer Ehe, die kinderlos geblieben ist und bei deren Ende die Ehefrau erst 42 Jahre ist und vollschichtig erwerbstätig ist, liegen keine ehebedingten Nachteile vor. Der nacheheliche Aufstockungs­unterhalt kann daher zeitlich befristet werden. Dies hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) entschieden.

Der BGH hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zeitlich befristet werden darf.

In dem Verfahren hatten die 1961 bzw. 1962 geborenen Parteien im Jahre 1982 die Ehe geschlossen, die kinderlos blieb. Nach Trennung im Jahre 2002 wurde die Ehe 2004 geschieden. Der Ehemann erzielt als Zerspa­nungs­me­chaniker ein unter­halts­re­le­vantes Nettoeinkommen von monatlich rund 1.500 €. Die Ehefrau hat während der Ehezeit ihren schwer erkrankten Vater gepflegt und war daneben halbschichtig berufstätig. Seit 2003 arbeitet sie vollschichtig als Kassiererin und erzielt ein unter­halts­re­le­vantes Monateinkommen von rund 1.000 €. Während der Ehezeit hatte die Ehefrau im Wege der vorweg­ge­nommenen Erbfolge ein Hausgrundstück im Wert von rund 133.000 € erhalten; mit Rechtskraft der Ehescheidung erhielt sie außerdem einen Zugewin­n­aus­gleich in Höhe von 60.000 €. Das Amtsgericht hat den Ehemann zur Zahlung eines monatlichen Aufsto­ckungs­un­terhalts in Höhe von 164 € verurteilt. Auf die Berufung des Ehemannes hat das Oberlan­des­gericht die Unter­halts­pflicht auf die Zeit bis Juli 2011 befristet. Dagegen richtet sich die – vom Oberlan­des­gericht zugelassene – Revision der Ehefrau.

Der Bundes­ge­richtshof hat die gegen dieses Urteil eingelegte Revision der Ehefrau zurückgewiesen.

Keine ehebedingten Nachteile bei kinderloser Ehe und vollschichtig arbeitender Ehefrau

Ehebedingte Nachteile liegen nach den Feststellungen des Oberlan­des­ge­richts schon deswegen fern, weil die Ehe kinderlos geblieben ist und die Ehefrau bei Zustellung des Schei­dungs­antrags trotz der relativ langen Ehe erst 42 Jahre alt und wieder vollschichtig erwerbstätig war.

Pflege des Vaters ist allein familiäre Bindung

Soweit sie während der Ehezeit ihren eigenen Vater gepflegt hat, ist dies auf ihre familiäre Bindung und nicht auf die Ehe zurückzuführen. Der Ehefrau ist es deswegen zumutbar, nach einer Übergangszeit auf den Lebensstandard nach den ehelichen Lebens­ver­hält­nissen zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, den sie aus ihren eigenen Einkünften erreichen kann.

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof

der Leitsatz

BGB §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2

Zur Befristung des Anspruchs auf Aufsto­ckungs­un­terhalt nach § 1573 Abs. 5 BGB und zur Begrenzung des Unter­halts­an­spruchs nach den ehelichen Lebens­ver­hält­nissen nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn die Ehe kinderlos geblieben ist und der unter­halts­be­rechtigte Ehegatte in dem auch vorehelich ausgeübten Beruf eine Vollzeit­tä­tigkeit ausübt (im Anschluss an die Senatsurteile vom 23. Mai 2007 - XII ZR 245/04 - FamRZ 2007, 1232, vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793 und vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200).

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