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- MDR 2013, 899Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 899
- NJW 2013, 2507Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 2507
- NZM 2013, 786Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2013, Seite: 786
- Amtsgericht Hamburg, Urteil30.09.2010, 44 C 125/10
- Landgericht Hamburg, Urteil15.11.2011, 316 S 72/10
Bundesgerichtshof Urteil12.06.2013
BGH: Keine vertragswidrige Gebrauchsüberlassung an Dritte bei Verbleib des nicht mietenden Ehegatten in EhewohnungNicht mietender Ehegatte ist nicht Dritter im Sinne von § 540 BGB
Trennt sich ein Ehepaar und zieht einer der Ehegatten aus der Wohnung aus, so verliert sie dadurch nicht ihre Eigenschaft als Ehewohnung. Ist der verbleibende Ehegatte nicht Mieter, ist eine Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen einer vertragswidrigen Gebrauchsüberlassung an einen Dritten unzulässig. Denn der verbleibende, nicht mietende Ehegatte ist in diesem Fall nicht Dritter im Sinne von § 540 BGB. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2006 trennte sich eine Ehepaar. Die Ehefrau zog daraufhin aus der von ihr angemieteten Wohnung aus und beantragte die Scheidung. Der Ehemann, selbst nicht Mieter der Wohnung, verblieb in dieser. Nachdem die Vermieterin davon Kenntnis erhielt, kündigte sie nach erfolgloser Abmahnung das Mietverhältnis wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung an einen Dritten. Die Ehefrau und Mieterin der Wohnung erkannte die Kündigung jedoch nicht an, woraufhin es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kam.
Amtsgericht und Landgericht verneinten Wirksamkeit der Kündigung
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Hamburg verneinten die Wirksamkeit der Kündigung. Dagegen richtete sich die Revision der Vermieterin.
Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Recht zur Kündigung
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Vermieterin zurück. Ihr habe kein Recht zur Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung zugestanden. Denn verbleibt der Ehegatte, der nicht Mieter ist, während der Trennungszeit in der Ehewohnung, so sei er grundsätzlich nicht als Dritter im Sinne von § 540 BGB zu werten.
Qualifizierung als Ehewohnung hängt nicht vom Verbleib beider Eheleute in Wohnung ab
Die Wohnung verliere nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ihre Eigenschaft als Ehewohnung nicht schon dadurch, dass der mietende Ehegatte die Wohnung dem anderen überlässt bzw. diese nur noch sporadisch nutzt. Denn die Qualifizierung als Ehewohnung hänge nicht davon ab, dass noch beide Ehegatten in der Wohnung leben oder der in der Wohnung verbleibende Ehegatte auch Mieter ist. Erst wenn der Ehegatte, der die Wohnung verlassen hat, diese endgültig aufgibt, verliere sie ihren Charakter als Ehewohnung. Eine andere Sichtweise würde die vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeit der Wohnungszuweisung nach § 1361 b BGB oder § 1568 a BGB unterlaufen. Denn würde man ein Kündigungsrecht für diesen Fall anerkennen, wäre eine Wohnungszuweisung nicht mehr möglich.
Keine endgültige Aufgabe der Ehewohnung durch Ehefrau
Da die Ehefrau während des gesamten Scheidungsverfahrens beabsichtigte in die Wohnung zurückzukehren, habe sie die Ehewohnung nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht endgültig aufgegeben. Sie sei daher weiterhin als Ehewohnung zu werten gewesen, so dass der verbliebene Ehemann nicht Dritter im Sinne von § 540 BGB gewesen sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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