21.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 25172

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Beschluss26.07.2017BundesgerichtshofXII ZB 85/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRB 2017, 374Zeitschrift: Familien-Rechts-Berater (FamRB), Jahrgang: 2017, Seite: 374
  • FamRZ 2017, 1666Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2017, Seite: 1666
  • NJW 2017, 2828Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2017, Seite: 2828
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Rosenheim, Beschluss30.11.2016, 52 F 1141/16
  • Oberlandesgericht München, Beschluss19.01.2017, 12 WF 1816/16
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss26.07.2017

BGH: Anspruch eines Elternteils auf Auskunft über psycho­therapeutische Behandlung des minderjährigen Kindes gegen Jugendamt bei dessen Inhaberschaft der Gesund­heitssorgeKein Auskunfts­an­spruch bei Gefährdung des Kindeswohls aufgrund Befürchtung der Einflussnahme

Ist den Eltern die Gesund­heitssorge entzogen, so kann ein Elternteil nach § 1686 BGB gegen das die Gesund­heitssorge innehabende Jugendamt Auskunfts­an­spruch über die psycho­therapeutische Behandlung des minderjährigen Kindes geltend machen. Der Auskunfts­an­spruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn dies dem Kindeswohl widerspricht, weil etwa zu befürchten ist, dass das Elternteil Einfluss auf die Behandlung des Kindes nehmen will. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Den geschiedenen Eltern eines 12-jährigen Kindes, welches psychisch labil war, wurde die elterliche Sorge im Bereich der Gesundheitssorge entzogen. Die Gesund­heitssorge nahm nunmehr das Jugendamt wahr, welches eine psycho­the­ra­peu­tische Behandlung des Kindes einleitete. Der Vater des Kindes beantragte nachfolgend Auskunft über die Diagnose und den Fortschritt der Behandlung. Da das Jugendamt befürchtete, dass der Kindesvater die Informationen nutzen wolle, um Einfluss auf die Psychotherapie zu nehmen, verweigerte es eine Auskunft. Der Kindesvater schaltete daraufhin die Gerichte ein.

Amtsgericht wies Antrag auf Auskunft zurück, Oberlan­des­gericht gab ihm statt

Während das Amtsgericht Rosenheim den Antrag des Kindesvaters zurückwies, gab ihm das Oberlan­des­gericht München statt. Das Jugendamt habe den Vater Auskunft über die Diagnose, die zur psycho­the­ra­peu­tischen Behandlung führte, sowie über Art und Umfang der Therapie Auskunft zu erteilen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Rechts­be­schwerde des Jugendamtes.

Bundes­ge­richtshof bejaht grundsätzlichen Auskunfts­an­spruch gegenüber Jugendamt

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Jugendamtes und hob daher die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts auf. Zwar stehe dem Kindesvater ein berechtigtes Interesse an der Auskunft zu. Zudem richte sich der Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB gegen das Jugendamt, als Inhaber der Gesund­heitssorge. Jedoch sei zu befürchten, dass die Auskunft dem Kindeswohl widerspreche.

Gefährdung des Kindeswohls aufgrund Befürchtung der Einflussnahme

Der Auskunfts­an­spruch nach § 1686 BGB sei ausgeschlossen, so der Bundes­ge­richtshof, wenn die Auskunft dem Kindeswohl widerspreche. Dies komme hier angesichts der vom Jugendamt geäußerten Befürchtung, der Kindesvater wolle nach Erteilung der Auskunft direkten Einfluss auf die Therapie des Kindes nehmen und bei dem psychisch labilen Kind ungeachtet der ihm entzogenen Gesund­heitssorge einen Therapieabbruch provozieren, in Betracht. Das Oberlan­des­gericht müsse dieser Befürchtung nachgehen. Der Bundes­ge­richtshof wies den Fall daher zurück an das Oberlan­des­gericht.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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