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- AnwBl 2014, 1058Zeitschrift: Anwaltsblatt (AnwBl), Jahrgang: 2014, Seite: 1058
- FamRB 2014, 378 (Wera Ahn-Roth)Zeitschrift: Familien-Rechts-Berater (FamRB), Jahrgang: 2014, Seite: 378, Entscheidungsbesprechung von Wera Ahn-Roth
- NJW 2014, 3102Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 3102
- NJW-Spezial 2014, 575 (Christian Dahns)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 575, Entscheidungsbesprechung von Christian Dahns
- Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss21.11.2013, 10 UF 1361/13
Bundesgerichtshof Beschluss09.07.2014
Elektronische Handakte muss Überprüfung der Rechtsmittelfristen ebenso gewährleisten wie PapierakteFehlende Kontrolle der Handakte begründet Verschulden an übersehener Rechtsmittelfrist
Ein Rechtsanwalt ist berechtigt die Handakte elektronisch zuführen. In diesem Fall hat er aber gleichermaßen, wie bei einer Papierakte zu gewährleisten, dass die Rechtsmittelfristen überprüft werden können. Dies erfordert die Einsicht der digitalen Akte auf dem Bildschirm. Erfolgt dies nicht und übersieht daher der Rechtsanwalt, dass eine Rechtsmittelfrist versehentlich nicht eingetragen wurde, so hat er schuldhaft die Frist versäumt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Anwalt wurde mit der Einlegung einer Beschwerde beauftragt. Zwar hat er die Beschwerde fristgerecht eingereicht, eine Beschwerdebegründung erfolgte jedoch nicht innerhalb der gesetzten Frist. Nachdem das Beschwerdegericht, das Oberlandesgericht Nürnberg, den Anwalt auf die fehlende Begründung der Beschwerde hinwies, beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Fristversäumnis. Zur Begründung verwies er darauf, dass in der elektronischen Handakte die Beschwerdebegründungsfrist nicht eingetragen war und daher versäumt wurde. Da die dafür zuständige sonst stets zuverlässige Mitarbeiterin die Eintragung der Frist versehentlich unterließ, habe keine schuldhafte Fristversäumnis vorgelegen.
Oberlandesgericht verneinte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Das Oberlandesgericht Nürnberg sah dies jedoch anders und lehnte daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Die Fristversäumnis habe nicht ausschließlich auf ein Büroversehen beruht. Vielmehr habe es der Anwalt schuldhaft unterlassen bei Vorlage der Akte zu kontrollieren, ob die Beschwerdebegründungsfrist in der Akte zutreffend vermerkt wurde. Gegen diese Entscheidung wurde Rechtsbeschwerde eingelegt.
Bundesgerichtshof bejahte ebenfalls schuldhafte Fristversäumnis durch Anwalt
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Rechtsbeschwerde zurück. Der Anwalt habe die Frist zur Einlegung der Beschwerdebegründung schuldhaft versäumt, so dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht gekommen sei.
Pflicht zur Einsicht in Handakte zur Kontrolle der Fristvermerke
Ein Rechtsanwalt müsse nach Auffassung des Bundesgerichtshofs alles Zumutbare tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Er könne dazu eine zuverlässig erprobte und sorgfältig überwachte Bürokraft beauftragen. Er müsse dennoch durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Dies erfordere, dass ein Rechtsanwalt, der mit einer fristgebunden Verfahrenshandlung befasst ist, bei Vorlage der Akte die Fristvermerke überprüft. Dies habe der Rechtsanwalt hier jedoch nicht getan. Bei der gebotenen Kontrolle der Akte wäre es dem Anwalt aufgefallen, dass die Frist zur Beschwerdegründung nicht eingetragen wurde.
Überprüfungsplicht besteht ebenso für elektronische Handakte
Die Überprüfungspflicht bestehe ebenso dann, so der Bundesgerichtshof, wenn der Rechtsanwalt anstatt einer Papierakte, eine elektronische Handakte verwendet. Eine elektronische Handakte müsse nach ihrem Inhalt der herkömmlichen entsprechen und zu den Rechtsmittelfristen und deren Notierung ebenso verlässliche Auskunft geben können. Die Überprüfungssicherheit dürfe nicht geringer ausfallen als bei einer analogen Akte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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