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Dokument-Nr. 23190

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Beschluss20.07.2016BundesgerichtshofXII ZB 609/14
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Beschluss14.10.2013, 71 III 157/13
  • Kammergericht Berlin, Beschluss14.10.2014, 1 W 554/13
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss20.07.2016

BGH: Führen eines Ehenamens ist für gleich­geschlechtliche Paare nicht möglichIn Ausland geschlossene gleich­geschlechtliche Ehe ist nach deutschem Recht eine Leben­s­part­ner­schaft

Hat ein gleich­geschlecht­liches Paar im Ausland eine Ehe geschlossen, so ist dies nach deutschem Recht als Leben­s­part­ner­schaft zu werten. Den Lebenspartnern ist es daher in Deutschland nicht möglich einen gemeinsamen Ehenamen zu führen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein homosexuelles Paar schloss im Juli 2011 in den Niederlanden eine gleichgeschlechtliche Ehe nach nieder­län­dischem Recht. Da es in den Niederlanden nicht möglich ist, einen gemeinsamen Familiennamen der Ehegatten zu wählen, wollte das Paar einen gemeinsamen Ehenamen nach deutschem Recht führen. Das zuständige Standesamt in Berlin weigerte sich jedoch dies anzuerkennen. Der Fall kam daraufhin vor Gericht.

Amtsgericht und Kammergericht verneinten Recht auf gemeinsamen Ehenamen

Sowohl das Amtsgericht Berlin-Schöneberg als auch das Kammergericht Berlin verneinten ein Recht auf einen gemeinsamen Ehenamen. Das gleich­ge­schlechtliche Paar könne nach deutschem Recht einen gemeinsamen Familiennamen nicht als Ehenamen, sondern nur als Leben­s­part­ner­schaftsnamen bestimmen. Gegen diese Entscheidung legte das Paar Rechts­be­schwerde ein.

Bundes­ge­richtshof hält Führen eines Ehenamens für nicht möglich

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Rechts­be­schwerde des homosexuellen Paares zurück. Das deutsche Recht sehe für eine im Ausland geschlossene gleich­ge­schlechtliche Ehe nur die Möglichkeit der Bestimmung eines Leben­s­part­ner­schafts­namens (§ 3 des Leben­s­part­ner­schafts­ge­setzes), nicht aber eines Ehenamens (§ 1355 BGB) vor. Zudem sei eine im Ausland geschlossene gleich­ge­schlechtliche Ehe nach deutschem Recht als Leben­s­part­ner­schaft zu werten und nicht als Ehe.

Keine Diskriminierung aufgrund Möglichkeit eines gemeinsamen Leben­s­part­ner­schafts­namens

Nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs liege in diesem Fall keine nach der Europäischen Menschen­rechts­kon­vention verbotene Diskriminierung vor. Denn das deutsche Recht habe mit dem Leben­s­part­ner­schaftsnamen die vom Paar gewünschte Namensführung ermöglicht. Auch sei zu beachten, dass in den deutschen Perso­na­l­do­ku­menten nicht kenntlich gemacht werde, ob es sich um einen Ehe- oder Leben­s­part­ner­schaftsnamen handele.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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