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Dokument-Nr. 27317

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Beschluss24.05.2017BundesgerichtshofXII ZB 577/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2017, 1342Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2017, Seite: 1342
  • FGPrax 2017, 221Zeitschrift: Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGPrax), Jahrgang: 2017, Seite: 221
  • MDR 2017, 1001Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2017, Seite: 1001
  • NJW-RR 2017, 897Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 897
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Eckernförde, Beschluss20.11.2015, 3 XVII 167
  • Landgericht Kiel, Beschluss23.11.2016, 3 T 12/16
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss24.05.2017

BGH: Unterbringung eines unter Betreuung stehenden Rollstuhl­fahrers in Wohnheim mit verschlossener Außentür stellt Freiheits­ent­ziehung darGerichtliche Genehmigung der Unterbringung erforderlich

Soll ein unter Betreuung stehender Rollstuhlfahrer in ein Wohnheim mit verschlossener Außentür untergebracht werden, so stellt dies eine Freiheits­ent­ziehung dar, wenn der Rollstuhlfahrer sich eigenmächtig fortbewegen kann. Es ist daher eine gerichtliche Genehmigung der Unterbringung gemäß § 1906 Abs. 1 BGB erforderlich. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall musste der Bundes­ge­richtshof darüber entscheiden, ob die Unterbringung einer stark geistig behinderten Frau in eine Wohneinrichtung mit verschlossener Außentür eine Freiheitsentziehung darstellt. Die Frau war zur Fortbewegung auf den Rollstuhl angewiesen und konnte sich mit diesen eigenmächtig fortbewegen. Das Amtsgericht Eckernförde und das Landgericht Kiel sahen in der Unterbringung eine Freiheits­ent­ziehung. Sie genehmigten dennoch die Unterbringung, da laut zweier Gutachten die Betroffene nicht in der Lage sei, sich sicher außerhalb der geschützten Einrichtung zu bewegen. Sie wäre insbesondere den Gefahren des Straßenverkehrs ausgesetzt.

Verschließen der Außentür bewirkt für Rollstuhlfahrer Freiheits­ent­ziehung

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Das Verschließen der Außentür bewirke eine Freiheits­ent­ziehung. Zwar fehle es an einer solchen, wenn der Betroffene faktisch nicht in der Lage ist, sich räumlich zu entfernen. Die Betroffene könne sich aber eigenständig mit ihrem Rollstuhl fortbewegen und den natürlichen Willen entwickeln und umsetzen, die Wohneinrichtung durch die offene Tür zu verlassen. Dass die Betroffene angesichts der bislang verschlossenen Außentür nicht versucht habe, die Einrichtung zu verlassen, rechtfertige nicht die Annahme, sie habe nicht den natürlichen Willen dazu. Es sei daher die Genehmigung der Unterbringung gemäß § 1906 Abs. 1 BGB erforderlich.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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