21.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 25659

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Beschluss22.03.2017BundesgerichtshofXII ZB 56/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2017, 575Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2017, Seite: 575
  • NJW 2017, 1954Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2017, Seite: 1954
  • NJW-Spezial 2017, 356Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 356
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Mönchengladbach, Beschluss16.07.2015, 40 F 295/11
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss21.01.2016, II-5 UF 145/15
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss22.03.2017

BGH: Regress­ansprüche des Scheinvaters wegen Kindes­un­terhalts gegen leiblichen Vater verjähren regelmäßig drei Jahre nach rechtskräftiger Feststellung der Schein­va­ter­schaftVoraussetzung ist Kenntnis des Scheinvaters von der Person des möglichen Erzeugers

Die Ansprüche des Scheinvaters gegen den leiblichen Vater auf Erstattung geleisteten Kindes­un­terhalts verjähren gemäß § 195 BGB regelmäßig nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt gemäß § 199 BGB mit der rechtskräftigen Feststellung der Schein­va­ter­schaft und der Kenntnis des Scheinvaters von der Person des möglichen Erzeugers. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund einer außerehelichen Affäre gebar eine Ehefrau im Oktober 1995 ein Kind. Der Ehemann ging zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass es sich um sein leibliches Kind handelt. Einige Jahre später kamen dem Ehemann aber Zweifel auf. Diese führten schließlich zu einem Vater­schafts­an­fech­tungs­ver­fahren. Dieses wurde mit der Feststellung, dass der Ehemann nicht Vater des Kindes sei, im Mai 2010 beendet. Noch im gleichen Jahr erfolgte zudem die Scheidung. Als Erzeuger des Kindes vermutete der Ehemann bereits zu diesem Zeitpunkt eine andere Person. Diese erkannte aber weder die Vaterschaft an, noch wurde sie gerichtlich festgestellt. Der Scheinvater machte schließlich im Oktober 2014 gegen den mutmaßlichen Erzeuger die Erstattung des geleisteten Kindes­un­terhalts gerichtlich geltend.

Amtsgericht bejaht Erstat­tungs­an­spruch, Oberlan­des­gericht verneint ihn

Während das Amtsgericht Mönchengladbach den Erstat­tungs­an­spruch bejahte, verneinte ihn das Oberlan­des­gericht Düsseldorf. Es hielt den Anspruch für verjährt. Der Regressanspruch des Scheinvaters unterliege der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährung habe mit dem Schluss des Jahres 2010 begonnen und mit Ablauf des Jahres 2013 geendet. Der Antrag vom Oktober 2014 sei daher verspätet. Gegen diese Entscheidung legte der Scheinvater Rechts­be­schwerde ein.

Bundes­ge­richtshof verneint ebenfalls Regressanspruch

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts und wies daher die Rechts­be­schwerde des Scheinvaters zurück. Ein Anspruch auf Regress gemäß § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB bestehe nicht, da dieser Anspruch verjährt sei.

Regressanspruch des Scheinvaters unterliegt dreijähriger Verjäh­rungsfrist

Der Regressanspruch des Scheinvaters unterliege gemäß § 195 BGB der regelmäßigen Verjäh­rungsfrist von drei Jahren, so der Bundes­ge­richtshof. Die Frist beginne nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchs­be­grün­denden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Verjäh­rungs­beginn mit rechtskräftiger Feststellung der Schein­va­ter­schaft und Kenntnis von Person des möglichen Erzeugers

Die dreijährige Verjäh­rungsfrist habe nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs mit dem Schluss des Jahres 2010 begonnen. Denn mit der rechtskräftigen Feststellung der Scheinvaterschaft sei der Erstat­tungs­an­spruch des Scheinvaters entstanden. Dass zu diesem Zeitpunkt der Erzeuger weder die Vaterschaft anerkannt hat, noch diese gerichtlich festgestellt wurde, spiele keine Rolle. Denn die Abstam­mungsfrage könne inzident im Regress­ver­fahren geklärt werden. Darüber hinaus habe der Scheinvater bereits im Jahr 2010 Kenntnis von der Person des möglichen Erzeugers gehabt. Der Regressanspruch hätte daher spätestens zum 31. Dezember 2013 gerichtlich geltend gemacht werden müssen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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