Dokument-Nr. 22075
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- Amtsgericht Hamburg, Urteil24.02.2012, 48 C 485/09
- Landgericht Hamburg, Beschluss04.06.2012, 316 S 23/12
Bundesgerichtshof Beschluss11.11.2015
BGH: Rechtsanwalt darf Eintragung von Fristen und Terminen nicht Azubis übertragenÜbertragung der Aufgabe nur in Ausnahmefällen (Bsp.: Personalmangel)
Es ist grundsätzlich nicht zulässig, dass der Rechtsanwalt die Eintragung von Fristen und Terminen im Terminkalender Auszubildenden überträgt. Nur in Ausnahmefällen, etwa bei Personalmangel, ist dies nicht zu beanstanden. In diesem Fall muss aber die Eintragung von einem Rechtsanwalt kontrolliert werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall erging im Rahmen eines Zivilprozesses Ende 2011 vor dem Amtsgericht Hamburg gegen die Klagepartei ein Versäumnisurteil, weil zum Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen war. Gegen das Urteil legte die Klagepartei Einspruch ein. In dem darauf folgenden Termin erschein aber wiederum niemand von der Klagepartei. Es erging daher ein zweites Versäumnisurteil. Dagegen richtete sich die Berufung der Klagepartei. Sie führte an, dass ihr Prozessbevollmächtigter den Verhandlungstermin unverschuldet versäumt habe. Denn trotz entsprechender Anweisung habe die Auszubildende den Termin nicht in den Kalender eingetragen.
Landgericht bejaht Vorliegen eines Organisationsverschuldens
Das Landgericht Hamburg wies die Berufung zurück. Denn seiner Ansicht nach sei dem Rechtsanwalt ein Organisationsverschulden anzulasten gewesen. Dieses Verschulden sei der Klagepartei zuzurechnen gewesen. Es sei unzulässig gewesen, der Auszubildenden die Eintragung des Termins in den Terminkalender zu übertragen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Rechtsbeschwerde der Klagepartei.
Bundesgerichtshof hält Eintragung von Terminen durch Azubis für unzulässig
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Rechtsbeschwerde der Klagepartei zurück. Dem Rechtsanwalt sei ein ihr zurechenbares Organisationsverschulden anzulasten gewesen. Die Eintragung von Fristen und Terminen dürfe grundsätzlich nicht Auszubildenden anvertraut werden. Denn diesen fehle die notwendige Erfahrung.
Übertragung der Aufgabe aufgrund Ausnahmefalls erfordert Überwachung durch Anwalt
Zwar sei eine Übertragung der Aufgabe nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in Ausnahmefällen möglich, etwa bei einem Personalmangel. In diesem Fall müsse aber sichergestellt werden, dass alle von den Auszubildenden eingetragenen Fristen und Terminen anhand der Akte auf ihre Richtigkeit überprüft werde. Diese Kontrolle könne entweder durch den Rechtsanwalt selbst oder einer erfahrenen Angestellten vorgenommen werden. Bloße Stichproben oder Kontrolleinsichtnahmen genügen nicht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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