15.11.2024
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Dokument-Nr. 22075

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Beschluss11.11.2015BundesgerichtshofXII ZB 407/12
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Hamburg, Urteil24.02.2012, 48 C 485/09
  • Landgericht Hamburg, Beschluss04.06.2012, 316 S 23/12
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Bundesgerichtshof Beschluss11.11.2015

BGH: Rechtsanwalt darf Eintragung von Fristen und Terminen nicht Azubis übertragenÜbertragung der Aufgabe nur in Ausnahmefällen (Bsp.: Personalmangel)

Es ist grundsätzlich nicht zulässig, dass der Rechtsanwalt die Eintragung von Fristen und Terminen im Terminkalender Auszubildenden überträgt. Nur in Ausnahmefällen, etwa bei Personalmangel, ist dies nicht zu beanstanden. In diesem Fall muss aber die Eintragung von einem Rechtsanwalt kontrolliert werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall erging im Rahmen eines Zivilprozesses Ende 2011 vor dem Amtsgericht Hamburg gegen die Klagepartei ein Versäum­ni­s­urteil, weil zum Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen war. Gegen das Urteil legte die Klagepartei Einspruch ein. In dem darauf folgenden Termin erschein aber wiederum niemand von der Klagepartei. Es erging daher ein zweites Versäum­ni­s­urteil. Dagegen richtete sich die Berufung der Klagepartei. Sie führte an, dass ihr Prozess­be­voll­mäch­tigter den Verhandlungstermin unverschuldet versäumt habe. Denn trotz entsprechender Anweisung habe die Auszubildende den Termin nicht in den Kalender eingetragen.

Landgericht bejaht Vorliegen eines Organi­sa­ti­o­ns­ver­schuldens

Das Landgericht Hamburg wies die Berufung zurück. Denn seiner Ansicht nach sei dem Rechtsanwalt ein Organisationsverschulden anzulasten gewesen. Dieses Verschulden sei der Klagepartei zuzurechnen gewesen. Es sei unzulässig gewesen, der Auszubildenden die Eintragung des Termins in den Terminkalender zu übertragen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Rechts­be­schwerde der Klagepartei.

Bundes­ge­richtshof hält Eintragung von Terminen durch Azubis für unzulässig

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Rechts­be­schwerde der Klagepartei zurück. Dem Rechtsanwalt sei ein ihr zurechenbares Organi­sa­ti­o­ns­ver­schulden anzulasten gewesen. Die Eintragung von Fristen und Terminen dürfe grundsätzlich nicht Auszubildenden anvertraut werden. Denn diesen fehle die notwendige Erfahrung.

Übertragung der Aufgabe aufgrund Ausnahmefalls erfordert Überwachung durch Anwalt

Zwar sei eine Übertragung der Aufgabe nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs in Ausnahmefällen möglich, etwa bei einem Personalmangel. In diesem Fall müsse aber sichergestellt werden, dass alle von den Auszubildenden eingetragenen Fristen und Terminen anhand der Akte auf ihre Richtigkeit überprüft werde. Diese Kontrolle könne entweder durch den Rechtsanwalt selbst oder einer erfahrenen Angestellten vorgenommen werden. Bloße Stichproben oder Kontrol­lein­sicht­nahmen genügen nicht.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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