Dokument-Nr. 27989
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- FamRZ 2018, 605Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2018, Seite: 605
- FGPrax 2018, 139Zeitschrift: Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGPrax), Jahrgang: 2018, Seite: 139
- MDR 2018, 486Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 486
- NJW-RR 2018, 257Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 257
- Rpfleger 2018, 391Zeitschrift: Der Deutsche Rechtspfleger (Rpfleger), Jahrgang: 2018, Seite: 391
- Amtsgericht Augsburg, Beschluss24.02.2017, 412 F 2617/15
- Oberlandesgericht München, Beschluss15.05.2017, 4 WF 465/17
Bundesgerichtshof Beschluss10.01.2018
BGH: Aufhebung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen Falschangaben hindert nicht erneute BeantragungErneute Bewilligung nur mit Wirkung ab erneuter Antragstellung
Wird die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen Falschangaben gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO aufgehoben, so hindert dies nicht die erneute Beantragung mit zutreffenden Angaben. Jedoch gilt die erneute Bewilligung nur ab der erneuten Antragstellung. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht Augsburg hatte die Ehefrau im Oktober 2015 Verfahrenskostenhilfe bewilligt bekommen. Da sie aber im Antrag nicht ihren Grundbesitz in Ungarn angegeben hatte, hob das Gericht im November 2016 die Bewilligung wegen Falschangaben wieder auf. Einen Monat später beantragte sie erneut Verfahrenskostenhilfe. Ihren Grundbesitz gab sie diesmal an.
Amtsgericht und Oberlandesgericht lehnen Antrag auf erneute Verfahrenskostenhilfe ab
Sowohl das Amtsgericht Augsburg als auch das Oberlandesgericht München lehnten den erneuten Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ab. Das Oberlandesgericht führte dazu aus, dass bei der Aufhebung der ersten Bewilligung der Sanktionscharakter wegen der Falschangaben im Vordergrund gestanden habe. Konsequent müsse damit auch die Neubewilligung nach erfolgter Aufhebung ausscheiden, weil ansonsten der Sanktionscharakter unterlaufen würde. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Rechtsbeschwerde der Ehefrau.
Bundesgerichtshof hält Neubeantragung der Verfahrenskostenhilfe für zulässig
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Ehefrau und hob daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Die Aufhebung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen Falschangaben gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO hindere nicht die erneute Besantragung mit zutreffenden Angaben. Der mit der Aufhebung der ersten Bewilligung verbundene Sanktionscharakter dürfe nicht auf das erneute Bewilligungsverfahren übertragen werden. Würde man dies zulassen, ergäbe sich die weitreichende Folge, dass das beabsichtigte Verfahren nicht fortgeführt werden könne und dadurch letztendlich der Zugang zum Rechtsschutz versagt bleibe.
Erneute Bewilligung nur mit Wirkung ab erneuter Antragstellung
Durch eine mögliche Neubewilligung der Verfahrenskostenhilfe bleiben dir vorherigen Falschangaben nicht sanktionslos, so der Bundesgerichtshof. Die erneute Verfahrenskostenhilfe wäre nämlich nur ab erneuter Antragstellung zu bewilligen. Von der erneuten Bewilligung wären also die bis dahin angefallenen Kosten nicht erfasst, sondern nur die ab dem erneuten Antrag neu anfallenden Kosten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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