18.10.2024
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Dokument-Nr. 27989

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Beschluss10.01.2018BundesgerichtshofXII ZB 287/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2018, 605Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2018, Seite: 605
  • FGPrax 2018, 139Zeitschrift: Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGPrax), Jahrgang: 2018, Seite: 139
  • MDR 2018, 486Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 486
  • NJW-RR 2018, 257Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 257
  • Rpfleger 2018, 391Zeitschrift: Der Deutsche Rechtspfleger (Rpfleger), Jahrgang: 2018, Seite: 391
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Augsburg, Beschluss24.02.2017, 412 F 2617/15
  • Oberlandesgericht München, Beschluss15.05.2017, 4 WF 465/17
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss10.01.2018

BGH: Aufhebung der Bewilligung von Ver­fahrens­kosten­hilfe wegen Falschangaben hindert nicht erneute BeantragungErneute Bewilligung nur mit Wirkung ab erneuter Antragstellung

Wird die Bewilligung von Ver­fahrens­kosten­hilfe wegen Falschangaben gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO aufgehoben, so hindert dies nicht die erneute Beantragung mit zutreffenden Angaben. Jedoch gilt die erneute Bewilligung nur ab der erneuten Antragstellung. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Zusammenhang mit einem Schei­dungs­ver­fahren vor dem Amtsgericht Augsburg hatte die Ehefrau im Oktober 2015 Verfahrenskostenhilfe bewilligt bekommen. Da sie aber im Antrag nicht ihren Grundbesitz in Ungarn angegeben hatte, hob das Gericht im November 2016 die Bewilligung wegen Falschangaben wieder auf. Einen Monat später beantragte sie erneut Verfah­rens­kos­tenhilfe. Ihren Grundbesitz gab sie diesmal an.

Amtsgericht und Oberlan­des­gericht lehnen Antrag auf erneute Verfah­rens­kos­tenhilfe ab

Sowohl das Amtsgericht Augsburg als auch das Oberlan­des­gericht München lehnten den erneuten Antrag auf Verfah­rens­kos­tenhilfe ab. Das Oberlan­des­gericht führte dazu aus, dass bei der Aufhebung der ersten Bewilligung der Sankti­o­ns­cha­rakter wegen der Falschangaben im Vordergrund gestanden habe. Konsequent müsse damit auch die Neubewilligung nach erfolgter Aufhebung ausscheiden, weil ansonsten der Sankti­o­ns­cha­rakter unterlaufen würde. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Rechts­be­schwerde der Ehefrau.

Bundes­ge­richtshof hält Neubeantragung der Verfah­rens­kos­tenhilfe für zulässig

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Ehefrau und hob daher die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts auf. Die Aufhebung der Bewilligung von Verfah­rens­kos­tenhilfe wegen Falschangaben gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO hindere nicht die erneute Besantragung mit zutreffenden Angaben. Der mit der Aufhebung der ersten Bewilligung verbundene Sankti­o­ns­cha­rakter dürfe nicht auf das erneute Bewil­li­gungs­ver­fahren übertragen werden. Würde man dies zulassen, ergäbe sich die weitreichende Folge, dass das beabsichtigte Verfahren nicht fortgeführt werden könne und dadurch letztendlich der Zugang zum Rechtsschutz versagt bleibe.

Erneute Bewilligung nur mit Wirkung ab erneuter Antragstellung

Durch eine mögliche Neubewilligung der Verfah­rens­kos­tenhilfe bleiben dir vorherigen Falschangaben nicht sanktionslos, so der Bundes­ge­richtshof. Die erneute Verfah­rens­kos­tenhilfe wäre nämlich nur ab erneuter Antragstellung zu bewilligen. Von der erneuten Bewilligung wären also die bis dahin angefallenen Kosten nicht erfasst, sondern nur die ab dem erneuten Antrag neu anfallenden Kosten.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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