21.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 17011

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Beschluss16.10.2013BundesgerichtshofXII ZB 277/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DNotZ 2014, 284Deutsche Notar-Zeitschrift (DNotZ), Jahrgang: 2014, Seite: 284
  • FamRZ 2014, 24Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2014, Seite: 24
  • FuR 2014, 103Zeitschrift: Familie und Recht (FuR), Jahrgang: 2014, Seite: 103
  • jM 2014, 97 (Petra Pheiler-Cox)juris - Die Monatszeitschrift (jM), Jahrgang: 2014, Seite: 97, Entscheidungsbesprechung von Petra Pheiler-Cox
  • jurisPR-FamR 1/2014, Anm. 2, Frank Götschejuris PraxisReport Familien- und Erbrecht (jurisPR-FamR), Jahrgang: 2014, Ausgabe: 1, Anmerkung: 2, Autor: Frank Götsche
  • MDR 2014, 33Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 33
  • NJW 2013, 3645Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 3645
  • RNotZ 2014, 74Rheinische Notar-Zeitschrift (RNotZ), Jahrgang: 2014, Seite: 74
  • ZNotP 2013, 430Zeitschrift für die Notarpraxis (ZNotP), Jahrgang: 2013, Seite: 430
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Mönchengladbach, Urteil29.06.2011, 39 F 232/10
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil09.12.2011, II-5 UF 183/11
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss16.10.2013

Lottogewinn fällt in Zugewin­n­aus­gleichVom Ehepartner während der Zeit des Getrenntlebens erzielter Lottogewinn kann nicht als privilegierter Vermö­gens­zuwachs angesehen werden

Ein von einem Ehegatten in dem Zeitraum zwischen Trennung und Zustellung des Schei­dungs­antrags gemachter Lottogewinn ist im Rahmen des Zugewin­n­aus­gleichs zu berücksichtigen. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beteiligten schlossen im Juli 1971 die Ehe, aus der drei mittlerweile erwachsene Kinder hervorgegangen sind. Sie trennten sich im August 2000. Spätestens seit dem Jahr 2001 lebt der Antragsgegner mit seiner jetzigen Partnerin zusammen. Im November 2008 erzielte er zusammen mit seiner Lebensgefährtin einen Lottogewinn von insgesamt 956.333,10 Euro. Auf den der Antragstellerin am 31. Januar 2009 zugestellten Schei­dungs­antrag wurde die Ehe durch Verbundurteil vom 23. Oktober 2009 rechtskräftig geschieden, der Versor­gungs­aus­gleich geregelt und der Antragsgegner zur Unter­halts­leistung an die Antragstellerin bis März 2014 verpflichtet.

Ehefrau verlangt Berück­sich­tigung des Lottogewinns bei Zugewin­n­aus­gleich

Im vorliegenden Verfahren verlangt die Antragstellerin Zugewinnausgleich in Höhe von insgesamt 242.500 Euro unter Berück­sich­tigung der Hälfte des auf den Antragsgegner entfallenden Anteils an dem Lottogewinn.

Entscheidung der Vorinstanzen

Das Amtsgericht hat den Lottogewinn bei der Berechnung des Endvermögens des Antragsgegners berücksichtigt und dem Antrag der Antragstellerin in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlan­des­gericht die erstin­sta­nzliche Entscheidung abgeändert, den Antragsgegner lediglich zur Zahlung von knapp 8.000 Euro verurteilt und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen.

Lottogewinn ist bei Berechnung des Endvermögens zu berücksichtigen

Der Bundes­ge­richtshof hat auf die Rechts­be­schwerde der Antragstellerin den Beschluss des Oberlan­des­ge­richts aufgehoben und die Entscheidung des Amtsgerichts wieder­her­ge­stellt. Für den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch auf Zugewin­n­aus­gleich war im vorliegenden Fall zum einen von Bedeutung, ob der vom Antragsgegner erzielte Lottogewinn als privilegiertes Anfangsvermögen entsprechend § 1374 Abs. 2 BGB bei der Berechnung des Zugewinns unberück­sichtigt bleibt. Der Bundes­ge­richtshof hat im Anschluss an seine frühere Rechtsprechung entschieden, dass ein während der Zeit des Getrenntlebens von einem Ehepartner erzielter Lottogewinn nicht in entsprechender Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB als privilegierter Vermö­gens­zuwachs angesehen werden kann, schon weil diesem Vermögenserwerb keine der Erbschaft oder Schenkung vergleichbare persönliche Beziehung zugrunde liegt.

Längere Trennungszeit der Ehegatten im Zeitpunkt des Vermö­gen­s­erwerbs begründet keine unbillige Härte der Ausgleichs­pflicht

Zum anderen musste der Bundes­ge­richtshof klären, ob der Antragsgegner die Zahlung des Zugewin­n­aus­gleichs wegen grober Unbilligkeit gemäß § 1381 Abs. 1 BGB verweigern kann. Dies hat der Bundes­ge­richtshof verneint. Allein eine längere Trennungszeit der Ehegatten im Zeitpunkt des Vermö­gen­s­erwerbs begründet noch keine unbillige Härte der Ausgleichs­pflicht. Gleiches gilt für den Umstand, dass der durch den Lottogewinn erzielte Vermö­gens­zuwachs keine innere Beziehung zur ehelichen Lebens­ge­mein­schaft hat, weil das Recht des Zugewin­n­aus­gleichs, abgesehen von den in § 1374 Abs. 2 BGB genannten Ausnahmen, bewusst nicht nach der Art des Vermö­gen­s­erwerbs unterscheidet. Auch eine Gesamtschau dieser beiden Umstände führt nicht zur Annahme einer groben Unbilligkeit, zumal die Ehe der Beteiligten bei der Trennung bereits 29 Jahre bestand und aus der Ehe drei Kinder hervorgegangen sind.

Die maßgeblichen Normen lauten wie folgt:

§ 1374 Anfangsvermögen

(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbind­lich­keiten beim Eintritt des Güterstands gehört.

(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbind­lich­keiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

[...]

§ 1375 Endvermögen

(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbind­lich­keiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbind­lich­keiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

[...]

§ 1378 Ausgleichs­for­derung

(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichs­for­derung zu.

[...]

§ 1381 Leistungs­ver­wei­gerung wegen grober Unbilligkeit

(1) Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichs­for­derung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.

(2) Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaft­lichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat.

§ 1384 Berech­nungs­zeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichs­for­derung bei Scheidung

Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichs­for­derung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechts­hän­gigkeit des Schei­dungs­antrags.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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