Dokument-Nr. 26991
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- FamRZ 2017, 918Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2017, Seite: 918
- MDR 2017, 603Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2017, Seite: 603
- NJW-RR 2017, 518Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 518
- Amtsgericht Bernau, Beschluss17.11.2015, 6 F 318/13
- Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss14.04.2016, 10 WF 48/16
Bundesgerichtshof Beschluss15.03.2017
BGH: Verpflichtung zur Auskunftserteilung über Gesundheitszustand eines Kindes wird durch Zwangsgeld vollstrecktUnzulässige Verhängung eines Ordnungsgeldes
Die Verpflichtung eines Elternteiles dem anderen Elternteil Auskunft über den Gesundheitszustand des Kindes zu erteilen, wird gemäß §§ 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, 888 ZPO durch die Verhängung von Zwangsgeld ersatzweise Zwanghaft vollstreckt. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist demgegenüber unzulässig. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall musste eine Kindesmutter dem Vater des Kindes nach einer gerichtlichen Entscheidung unter anderem ab August 2015 im halbjährigen Rhythmus Auskunft über den Gesundheitszustand des Kindes erteilen. Da sie dem nicht nachkam, beantragte der Kindesvater die Verhängung von Ordnungsmitteln. Das Amtsgericht Bernau bei Berlin kam dem nach und verhängte gegen die Kindesmutter ein Ordnungsgeld von 100 Euro. Dies wurde vom Oberlandesgericht Brandenburg als zulässig erachtet. Nunmehr legte die Kindesmutter Rechtsbeschwerde ein.
Verhängung von Zwangsgeld anstatt Ordnungsgeld
Der Bundesgerichthof hob die Entscheidung der Vorinstanz nur insoweit auf, dass anstatt der Verhängung eines Ordnungsgeldes, ein Zwangsgeld gemäß §§ 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, 888 ZPO festzusetzen sei. Eine Verpflichtung zur Auskunft über die persönlichen Verhältnisse, die nur aufgrund persönlichen Wissens des Auskunftspflichtigen gegeben werden könne, sei als unvertretbare Handlung nach § 888 ZPO zu vollstrecken.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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