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Dokument-Nr. 24693

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Beschluss09.09.2015BundesgerichtshofXII ZB 211/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2016, 35Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2016, Seite: 35
  • MDR 2015, 1424Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 1424
  • NJW-RR 2016, 321Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 321
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Darmstadt, Beschluss30.09.2013, 57 F 1039/11 S
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss13.04.2015, 6 UF 310/13
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss09.09.2015

BGH: Ausschluss des Ver­sorgungs­ausgleichs wegen grober Unbilligkeit erfordert Gesamtabwägung der wirtschaft­lichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider EhegattenErwerb von Rente­n­ansprüchen während langer Trennungszeit kann Ausschluss des Ver­sorgungs­ausgleichs begründen

Der Ausschluss des Ver­sorgungs­ausgleichs wegen grober Unbilligkeit gemäß § 27 des Ver­sorgungs­ausgleichs­ge­setzes (VersAusglG) erfordert eine Gesamtabwägung der wirtschaft­lichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten. Ein Ver­sorgungs­ausgleich kann demnach ausgeschlossen sein, wenn ein Ehegatte während einer langen Trennungszeit noch Rentenansprüche erwirbt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte der Ehemann anlässlich der Ehescheidung im August 2011 den Ausschluss des Versor­gungs­aus­gleichs. Er begründete dies mit der lang andauernden Trennungszeit sowie einer Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft für Schulden der Ehefrau im Zusammenhang mit dem Konkurs der von ihr betriebenen Boutique.

Amtsgericht und Oberlan­des­gericht wiesen Antrag zurück

Sowohl das Amtsgericht Darmstadt als auch das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. wiesen den Antrag zurück. Ein Ausschluss des Versor­gungs­aus­gleichs komme nicht in Betracht. Gegen diese Entscheidung legte der Ehemann Rechts­be­schwerde ein.

Bundes­ge­richtshof fordert Gesamtabwägung der wirtschaft­lichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten

Nach § 27 VersAusglG finde ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, so der Bundes­ge­richtshof, wenn er grob unbillig wäre. Dies sei der Fall, wenn eine rein schematische Durchführung des Versor­gungs­aus­gleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falls dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versor­gungs­an­rechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widerspreche. Die grobe Unbilligkeit müsse sich wegen des Ausnah­me­cha­rakters des § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaft­lichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben.

Kein Ausschluss des Versor­gungs­aus­gleichs wegen langer Trennungszeit

Davon ausgehend bestätigte der Bundes­ge­richtshof die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Rechts­be­schwerde des Ehemanns zurück. Eine lange Trennungszeit könne zwar ein Ausschluss des Versor­gungs­aus­gleichs für in dieser Zeit erworbene Anrechte begründen. Jedoch liege der Fall hier anders. In der insgesamt sechs Jahre währenden Trennungszeit habe der Ehemann nur in zwei Jahren Versor­gungs­rechte erworben. Angesichts der Ehedauer von 43 Jahren seien diese Anrechte als relativ gering und deren Ausgleich deshalb als nicht grob unbillig anzusehen.

Inanspruchnahme aus Bürgschaft rechtfertigt kein Ausschluss des Versor­gungs­aus­gleichs

Nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs rechtfertige auch nicht die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft den Ausschluss des Versor­gungs­aus­gleichs. Denn die Bürgschafts­übernahme habe jedenfalls einer gemeinsamen ehelichen Lebensplanung entsprochen, so dass die spätere Inanspruchnahme durch Gläubiger für sich genommen keinen Umstand darstelle, der die Durchführung des Versor­gungs­aus­gleichs als grob unbillig erscheinen lasse.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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