18.10.2024
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Urteil10.10.2017BundesgerichtshofXI ZR 555/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2018, 43Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 43
  • NJW 2018, 225Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 225
  • ZIP 2017, 1349Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2017, Seite: 1349
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Mainz, Urteil25.11.2015, 5 O 96/15
  • Oberlandesgericht Koblenz, Urteil07.10.2016, 8 U 1325/15
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil10.10.2017

BGH: Unverjährter Anspruch auf fehlerfreie Wider­rufs­be­lehrung keine Voraussetzung für Recht zum Widerruf eines Ver­braucher­darlehens­vertragsKeine entsprechende Anwendung von § 218 Abs. 1 BGB

Das Recht zum Widerruf eines Ver­braucher­darlehens­vertrags erlischt nicht dadurch, dass der Anspruch auf Erteilung einer fehlerfreien Wider­rufs­be­lehrung verjährt ist. Eine entsprechende Anwendung von § 218 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2003 schloss ein Ehepaar zwecks Finanzierung einer Immobilie ein Darlehensvertrag über eine Summe von 175.000 EUR ab. Dieses Darlehen wurde im Jahr 2010 gegen Zahlung einer Vorfäl­lig­keits­ent­schä­digung in Höhe von ca. 9.700 EUR abgelöst. Im Oktober 2013 erklärte das Ehepaar den Widerruf des Darle­hens­vertrags. Das Widerrufsrecht war noch nicht erloschen, da die Belehrung über den Widerruf fehlerhaft war. Die Bank weigerte sich jedoch die Vorfäl­lig­keits­ent­schä­digung zurückzuzahlen. Sie führte an, dass der Widerruf unwirksam sei. Dies ergebe sich daraus, dass der Anspruch auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verjährt sei. Das Ehepaar sah dies anders und erhob Klage.

Landgericht wies Klage ab, Oberlan­des­gericht gab ihr statt

Während das Landgericht Mainz die Klage abwies, gab ihr das Oberlan­des­gericht Koblenz statt. Ein Anspruch auf Rückzahlung bestehe, da der Widerruf wirksam sei. Die Verjäh­rungs­einrede der Beklagten gehe ins Leere. Das Widerrufsrecht entstehe von Gesetzes wegen und sei nicht von einem Anspruch auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Wider­rufs­be­lehrung abhängig. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Revision ein.

Bundes­ge­richtshof bejaht ebenfalls Wirksamkeit des Widerrufs

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts. Das Recht zum Widerruf des Darle­hens­vertrags habe bestanden. Er sei nicht in entsprechender Anwendung des § 218 Abs. 1 BGB unwirksam. Das Widerrufsrecht als Gestal­tungsrecht verjähre anders als die aus dem Rückge­währ­schuld­ver­hältnis resultierenden Ansprüche nicht. Es entstehe auch nicht aufgrund der Verletzung der Pflicht des Unternehmers, eine ordnungsgemäße Wider­rufs­be­lehrung zu erteilen. Es entstehe vielmehr ohne Rücksicht auf die Fehler­haf­tigkeit oder Fehlerfreiheit der Wider­rufs­be­lehrung von Gesetzes wegen. Da es nicht an einen Anspruch auf fehlerfreie Belehrung knüpfe, könne es auch nicht mit einem solchem Anspruch verjähren.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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