Dokument-Nr. 12726
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- BB 2000, 2593Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2000, Seite: 2593
- BGHZ 145, 337Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 145, Seite: 337
- MDR 2001, 162Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2001, Seite: 162
- NJW 2001, 286Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2001, Seite: 286
- VersR 2002, 386Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2002, Seite: 386
- BGH zu Kartenmissbrauch und Skimming: Bank muss für Schadenersatzanspruch gegenüber dem Kunden Einsatz der Originalkarte beweisenBundesgerichtshof, Urteil29.11.2011, XI ZR 370/10
- Grobe Fahrlässigkeit: Banken haften nicht bei EC-Kartenklau aus dem AutoOberlandesgericht Düsseldorf, Urteil26.10.2007, I-16 U 160/04
Bundesgerichtshof Urteil17.10.2000
BGH zu den Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit bei der Verwahrung von EC-Karte und GeheimnummerZurücklassen der EC-Karte mit Geheimnummer in der Wohnung ist fahrlässig, aber nicht grob fahrlässig
Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die Art der Verwahrung von EC-Karte und Geheimnummer für ein Girokonto als grob fahrlässig anzusehen ist.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls unterhielt bei der beklagten Sparkasse ein Girokonto. Während einer Auslandsreise ließ sie die EC-Karte in ihrer Wohnung auf ihrem Schreibtisch in einem unverschlossenen Behältnis zwischen Briefen und Notizen zurück. Die Originalmitteilung der Geheimnummer befand sich in einer Plastikhülle zusammen mit zahlreichen anderen Papieren, insbesondere Visitenkarten, in einer unverschlossenen Schublade eines Sekretärs in einem anderen Raum ihrer 5-Zimmer-Wohnung. Nach der Urlaubsrückkehr war die EC-Karte unauffindbar. Die Geheimnummer befand sich noch an ihrem Verwahrungsort. Während der Abwesenheit der Klägerin hatte ein Unbefugter an Geldausgabeautomaten unter Einsatz der in der Wohnung der Klägerin aufgefundenen Geheimnummer mehrere tausend DM abgehoben.
BGH verneint grob fahrlässiges Handeln und verurteilt Sparkasse zur Rückerstattung der abgehobenen Beträge
Für die Entscheidung des Falles kam es darauf an, ob diese Art der Verwahrung von EC-Karte und Geheimnummer als grob fahrlässig im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für die Verwendung der EC-Karte (Fassung: 15. Oktober 1997) anzusehen war. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte. Diese Voraussetzungen hat das Gericht im Gegensatz zu den Vorinstanzen verneint. Er ist der Auffassung, dass die beschriebene Verwahrung zwar fahrlässig, aber noch nicht grob fahrlässig ist. Die beklagte Sparkasse wurde deshalb verurteilt, der Klägerin die unbefugt abgehobenen Beträge zu erstatten.
Erläuterungen
Das Urteil ist aus dem Jahre 2000 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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