24.11.2024
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Sie sehen einen Gerichtshammer, der auf verschiedenen Geldscheinen liegt.

Dokument-Nr. 12726

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Urteil17.10.2000BundesgerichtshofXI ZR 42/00
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2000, 2593Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2000, Seite: 2593
  • BGHZ 145, 337Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 145, Seite: 337
  • MDR 2001, 162Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2001, Seite: 162
  • NJW 2001, 286Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2001, Seite: 286
  • VersR 2002, 386Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2002, Seite: 386
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil17.10.2000

BGH zu den Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit bei der Verwahrung von EC-Karte und GeheimnummerZurücklassen der EC-Karte mit Geheimnummer in der Wohnung ist fahrlässig, aber nicht grob fahrlässig

Der Bundes­ge­richtshof hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die Art der Verwahrung von EC-Karte und Geheimnummer für ein Girokonto als grob fahrlässig anzusehen ist.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls unterhielt bei der beklagten Sparkasse ein Girokonto. Während einer Auslandsreise ließ sie die EC-Karte in ihrer Wohnung auf ihrem Schreibtisch in einem unver­schlossenen Behältnis zwischen Briefen und Notizen zurück. Die Origi­nal­mit­teilung der Geheimnummer befand sich in einer Plastikhülle zusammen mit zahlreichen anderen Papieren, insbesondere Visitenkarten, in einer unver­schlossenen Schublade eines Sekretärs in einem anderen Raum ihrer 5-Zimmer-Wohnung. Nach der Urlaubsrückkehr war die EC-Karte unauffindbar. Die Geheimnummer befand sich noch an ihrem Verwahrungsort. Während der Abwesenheit der Klägerin hatte ein Unbefugter an Geldaus­ga­be­au­tomaten unter Einsatz der in der Wohnung der Klägerin aufgefundenen Geheimnummer mehrere tausend DM abgehoben.

BGH verneint grob fahrlässiges Handeln und verurteilt Sparkasse zur Rückerstattung der abgehobenen Beträge

Für die Entscheidung des Falles kam es darauf an, ob diese Art der Verwahrung von EC-Karte und Geheimnummer als grob fahrlässig im Sinne der Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen der Beklagten für die Verwendung der EC-Karte (Fassung: 15. Oktober 1997) anzusehen war. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofes vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte. Diese Voraussetzungen hat das Gericht im Gegensatz zu den Vorinstanzen verneint. Er ist der Auffassung, dass die beschriebene Verwahrung zwar fahrlässig, aber noch nicht grob fahrlässig ist. Die beklagte Sparkasse wurde deshalb verurteilt, der Klägerin die unbefugt abgehobenen Beträge zu erstatten.

Erläuterungen

Das Urteil ist aus dem Jahre 2000 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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