14.11.2024
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Dokument-Nr. 1780

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Bundesgerichtshof Urteil24.01.2006

Banken müssen die Erfüllung ihrer Beratungs- und Aufklä­rungs­pflichten gegenüber Kapitalanlegern nicht schriftlich dokumentieren

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass Kreditinstitute keine zivilrechtliche Pflicht oder Obliegenheit zur schriftlichen Dokumentation der Erfüllung ihrer Beratungs- und Aufklä­rungs­pflichten gegenüber Kapitalanlegern haben.

In dem zugrunde liegenden Fall nahm die Klägerin nach erheblichen Kursverlusten die beklagte Bank wegen eines angeblichen Beratungs­ver­schuldens bei der Umschichtung eines Wertpa­pier­depots auf Schadensersatz in Anspruch. Sie behauptete, ein Angestellter der beklagten Bank habe ihr trotz konservativen Anlage­ver­haltens die Umschichtung des Depots in Anteile an hochspe­ku­lativen Multimedia-, Biotechnologie-, Software- und Internetfonds empfohlen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil die Klägerin den Beweis für eine fehlerhafte Anlageberatung nicht erbracht habe. Mit der vom Senat zugelassenen Revision hat die Klägerin u.a. geltend gemacht, zu ihren Gunsten griffen eine Beweis­la­st­umkehr oder Bewei­ser­leich­te­rungen ein, weil die beklagte Bank die Erfüllung ihrer Beratungs- und Aufklä­rungs­pflichten nicht schriftlich dokumentiert hat.

Der XI. Zivilsenat hat die Revision zurückgewiesen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofes trägt, auch im Bereich der Anlageberatung, derjenige, der eine Aufklärungs- oder Beratungs­pflicht­ver­letzung behauptet, dafür die Beweislast. Zum Ausgleich der mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten muss die auf Schadensersatz in Anspruch genommene Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen, wie im einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll. Dem Anspruchsteller obliegt dann der Nachweis, dass diese Gegen­dar­stellung nicht zutrifft.

Diese Beweis­last­ver­teilung gilt unabhängig davon, ob der Beratungs- und Aufklä­rungs­pflichtige die Erfüllung seiner Pflichten schriftlich dokumentiert hat. Eine Obliegenheit oder Pflicht zur Dokumentation besteht nicht. Sie ergibt sich weder aus dem Beratungs­vertrag noch aus dem Wertpa­pier­han­dels­gesetz (WpHG). Die in § 34 Abs. 1 WpHG aufgeführten gesetzlichen Aufzeich­nungs­pflichten beziehen sich nur auf den Geschäfts­ab­schluss und setzen damit erst nach der (unterlassenen) Aufklärung bzw. Beratung ein. Eine Rechts­ver­ordnung gemäß § 34 Abs. 2 WpHG zur Begründung weiterer Aufzeich­nungs­pflichten ist bislang nicht erlassen worden. Auch die so genannten Wohlver­hal­tens­regeln der §§ 31 und 32 WpHG sowie die zu ihrer Konkretisierung erlassene Richtlinie gemäß § 35 Abs. 6 WpHG sehen eine Aufzeichnung des Aufklärungs- bzw. Beratungs­ge­spräches nicht vor.

Erläuterungen
Vorinstanzen:

LG Koblenz Urteil vom 15. Oktober 2003 3 O 25/03

OLG Koblenz Urteil vom 9. September 2004 6 U 1336/03

Quelle: Pressemitteilung Nr. 14/06 des BGH vom 24.01.2006

der Leitsatz

WpHG §§ 31, 32, 34

BAWeRL vom 9. Mai 2000 Abschnitt D

Kreditinstitute haben keine zivilrechtliche Pflicht oder Obliegenheit zur schriftlichen Dokumentation der Erfüllung ihrer Beratungs- und Aufklä­rungs­pflichten gegenüber Kapitalanlegern.

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