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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 8673

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Urteil27.10.2009BundesgerichtshofXI ZR 255/08
Vorinstanzen:
  • Landgericht Itzehoe, Urteil16.01.2007, 7 O 103/06
  • Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil18.10.2007, 5 U 19/07
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil27.10.2009

Sparkasse darf Darlehen verkaufen - BGH erlaubt Abtretung von Darle­hens­for­de­rungen durch eine SparkasseAbtretung stellt keinen Verstoß gegen das Bankgeheimnis dar

Eine Abtretung einer Darle­hens­for­derung durch eine als Anstalt des öffentlichen Rechts organisierte Sparkasse ist wirksam. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

In dem zugrunde liegenden Fall begehrt der Kläger gegenüber der von ihm in Anspruch genommenen Sparkasse die Feststellung, dass ein zwischen ihnen in den 90er Jahren des vergangenen Jahrhunderts zustande gekommenes Darle­hens­ver­hältnis ungeachtet einer Abtre­tungs­er­klärung der Sparkasse fortbestehe und diese auch weiterhin Inhaberin der zur Absicherung der Darle­hens­rü­ck­zah­lungs­for­de­rungen eingetragenen Grundschulden sei. Der Kläger ist der Auffassung, die Abtretung sei wegen Verstoßes gegen das Bankgeheimnis und gegen § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB (Verletzung von Privat­ge­heim­nissen durch Amtsträger) unwirksam. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Verletzung des Privat­ge­heim­nisses durch Forde­rungs­ab­tretung nicht gegeben

Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die Beklagte war zur Abtretung der Darle­hens­for­derung befugt, weil der Abtretung weder das Bankgeheimnis noch die genannte Strafvorschrift entgegenstehen. In Bezug auf einen Verstoß gegen das Bankgeheimnis hat der Senat seine Grund­sat­z­ent­scheidung vom 27. Februar 2007 (vgl. Bundes­ge­richtshof, Urteil v. 27.02.2007 - XI ZR 195/05 -) bestätigt, dass die Wirksamkeit der Forde­rungs­ab­tretung durch einen möglichen Verstoß gegen die Verschwie­gen­heits­pflicht des Kreditinstituts - wie auch gegen daten­schutz­rechtliche Bestimmungen - nicht berührt wird. In Ergänzung zu dieser Entscheidung hat der Senat nunmehr entschieden, dass eine Forde­rungs­ab­tretung durch eine als Anstalt des öffentlichen Rechts organisierte Sparkasse auch keine - unter Strafe gestellte - Verletzung eines Privat­ge­heim­nisses im Sinne des § 203 StGB darstellt. Dabei hat der Senat offengelassen, ob die Mitarbeiter einer öffent­lich­rechtlich organisierten Sparkasse trotz des Wegfalls der Gewähr­s­trä­ger­haftung und der zunehmend erwer­bs­wirt­schaft­lichen Tätigkeit der Sparkassen überhaupt noch als Amtsträger im Sinne des § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB anzusehen sind oder ob insoweit eine funkti­o­ns­be­zogene Unterscheidung vorzunehmen ist. Vielmehr ist das Bankgeheimnis generell kein von § 203 StGB geschütztes "Geheimnis". Da das von privaten Kredi­t­in­stituten und Genos­sen­schafts­banken zu wahrende Bankgeheimnis nicht in den Schutzbereich des § 203 StGB fällt, muss diese gesetz­ge­be­rische Grund­ent­scheidung mangels erkennbarer Sachgründe für eine Differenzierung und zur Vermeidung eines Wertungs­wi­der­spruchs auch für öffentlich-rechtlich organisierte Sparkassen gelten.

Quelle: ra-online, BGH

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