15.11.2024
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Dokument-Nr. 3854

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Bundesgerichtshof Urteil27.02.2007

Bankgeheimnis und Bundes­da­ten­schutz­gesetz hindern nicht die wirksame Abtretung von Darle­hens­for­de­rungen

Das Bankgeheimnis und das Bundes­da­ten­schutz­gesetz hindern nicht die wirksame Abtretung von Darle­hens­for­de­rungen. Das hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofes hatte über die Wirksamkeit der Abtretung einer Darle­hens­for­derung durch ein Kreditinstitut zu entscheiden. In dem zugrunde liegenden Fall nimmt die Klägerin, Beitreibungs- und Verwer­tungs­ge­sell­schaft einer Bankengruppe, die Beklagten zu 1) und 2) aus abgetretenem Recht einer Raiffeisenbank auf Rückzahlung eines Darlehens zur Finanzierung des Erwerbs von zwei Eigen­tums­woh­nungen und den Beklagten zu 3 ) als Bürgen in Anspruch. Die Beklagten bestreiten unter Berufung auf das Bankgeheimnis und das Bundes­da­ten­schutz­gesetz vor allem die Wirksamkeit der Abtretung. Außerdem erhebt der Beklagte zu 3) weitere Einwendungen gegen seine Haftung aus der Bürgschaft. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlan­des­gericht hat ihr stattgegeben.

Der XI. Zivilsenat hat die Revision der Beklagten zu 1) und 2) zurückgewiesen. Die Klägerin ist zur Geltendmachung der Darle­hens­for­derung befugt, weil der Abtretung weder das Bankgeheimnis noch das Bundes­da­ten­schutz­gesetz entgegenstehen. Zwar kann ein Verstoß gegen die Verschwie­gen­heits­pflicht bzw. gegen daten­schutz­rechtliche Bestimmungen zu einem Schaden­s­er­satz­an­spruch des Kunden gegen die Bank führen. Die Wirksamkeit der Forde­rungs­ab­tretung wird hiervon jedoch nicht berührt, weil sich weder aus dem Bankgeheimnis die zumindest still­schweigende Vereinbarung eines Abtre­tungs­verbots noch aus dem Bundes­da­ten­schutz­gesetz oder aus sonstigen Bestimmungen ein gesetzliches Abtre­tungs­verbot herleiten lassen. Aufgrund dessen ist die Klägerin auch Inhaberin des Bürgschafts­an­spruchs gegen den Beklagten zu 3) geworden. Da insoweit aber noch weitere tatsächliche Feststellungen zu einem von dem Beklagten zu 3) behaupteten Erlöschen der Bürgschafts­for­derung erforderlich sind, hat der Bundes­ge­richtshof in Bezug auf die gegen den Beklagten zu 3) gerichtete Klage das Berufungsurteil aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Prüfung an das Oberlan­des­gericht zurückverwiesen.

Vorinstanzen:

LG Ravensburg, Urteil vom 20. Januar 2005 - 6 O 399/04 -

OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Juni 2005 - 9 U 34/05 -

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 28/07 des BGH vom 27.02.2007

der Leitsatz

BGB §§ 134, 399 Alt. 2, HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 1 a.F., § 5 Abs. 1

a) Der wirksamen Abtretung von Darle­hens­for­de­rungen eines Kreditinstituts stehen weder das Bankgeheimnis noch das Bundes­da­ten­schutz­gesetz entgegen.

b) Arbeitsplatz i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F. (§ 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) ist nur derjenige des Verbrauchers.

c) Zu den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 HWiG (§ 312 f Satz 2 BGB), wenn der Bürge seine Bürgschafts­er­klärung am Arbeitsplatz des persönlichen Schuldners abgibt.

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