23.11.2024
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Dokument-Nr. 278

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Bundesgerichtshof Entscheidung08.03.2005

Bundes­ge­richtshof zur Verjährung von delikts­recht­lichen Schaden­s­er­satz­ansprüchen beim Erwerb von WertpapierenAnsprüche wegen fahrlässiger Falschberatung verjähren nach drei Jahren

Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob delikts­rechtliche Schaden­s­er­satz­an­spüche wegen Beratungs­ver­schuldens beim Erwerb von Wertpapieren der Verjäh­rungs­re­gelung des § 37 a WpHG unterliegen.

Der Kläger nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz wegen eines angeblichen Beratungs­ver­schuldens beim Erwerb von drei verschiedenen risiko­be­hafteten Fondsanteilen am 8. Februar 2000 in Anspruch. Die Kurswerte der Fondsanteile sanken Ende 2000 deutlich, was die Käuferin zum Anlaß nahm, gegen die Beklagte und ihren Anlageberater im Januar 2001 erhebliche Vorwürfe eines Beratungs­ver­schuldens zu erheben, die von der Beklagten zurückgewiesen wurden. Mit seiner erst am 28. Februar 2003 erhobenen Klage verlangt der Kläger aus abgetretenem Recht der Käuferin Zahlung von ca. 50.000.- € Schadensersatz Zug um Zug gegen Rückgabe der Fondsanteile. Die Beklagte beruft sich auf Verjährung nach § 37 a WpHG. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungs­gericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Ein etwaiger Schaden­s­er­satz­an­spruch wegen positiver Vertrags­ver­letzung war bei Klageerhebung bereits gemäß § 37 a WpHG verjährt. Die dreijährige Verjäh­rungsfrist dieser Vorschrift begann mit dem Schaden­s­eintritt, der in dem Erwerb der Fondsanteile am 8. Februar 2000 und nicht erst in den späteren Kursverlusten zu sehen ist.

Die weitere Frage, ob auch ein etwaiger delikts­recht­licher Schaden­s­er­satz­an­spruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WpHG wegen fahrlässiger Beratungs­pflicht­ver­letzung der Verjäh­rungs­re­gelung des § 37 a WpHG unterliegt, hat der Senat bejaht. Zweck der im Rahmen des Dritten Finanz­ma­rkt­för­de­rungs­ge­setzes eingeführten Verjäh­rungs­re­gelung war, durch Verkürzung der regelmäßigen Verjäh­rungsfrist von 30 Jahren dem Anlageberater eine zuverlässigere Einschätzung möglicher Haftungs­ansprüche zu ermöglichen und so seine Bereitschaft zu stärken, auch risikoreichere Papiere, insbesondere auch Titel junger innovativer Unternehmen, zu empfehlen. Da eine Verwirklichung des Tatbestands des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WpHG stets auch ein vertragliches Beratungs­ver­schulden darstellt, würde dieser Gesetzeszweck verfehlt, wenn die kurze Verjäh­rungsfrist des § 37 a WpHG bei delikts­recht­lichen Schaden­s­er­satz­ansprüchen wegen fahrlässiger Fehlberatung keine Anwendung fände. Für eine vorsätzliche Beratungs­pflicht­ver­letzung – die im vorliegenden Fall nicht zur Entscheidung stand – verbleibt es hingegen bei der Regelverjährung für delikts­rechtliche Ersatzansprüche.

Die von der höchst­rich­ter­lichen Rechtsprechung zur Verjährung von Schaden­s­er­satz­ansprüchen gegen Rechtsanwälte entwickelten Grundsätze der Sekun­dä­r­ver­jährung sind auf Fälle der Anlageberatung durch Wertpa­pier­dienst­leister mangels eines vergleichbaren dauerhaften Vertrau­ens­ver­hält­nisses nicht übertragbar.

Hinweis zur Vorinstanz: LG Berlin - 21 O 118/03 ./. KG Berlin – 19 U 71/03

Quelle: Pressemitteilung Nr. 43/2005 des BGH vom 08.03.2005

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