21.11.2024
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Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.

Dokument-Nr. 34039

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Urteil18.04.2023BundesgerichtshofX ZR 91/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2023, 969Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2023, Seite: 969
  • NJW 2023, 2175Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2023, Seite: 2175
  • VersR 2023, 935Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2023, Seite: 935
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Erding, Urteil10.11.2021, 114 C 1671/21
  • Landgericht Landshut, Urteil08.07.2022, 13 S 3467/21
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil18.04.2023

BGH: Bei einheitlicher Buchung von Hin- und Rückflug besteht bei Annullierung des Hinflugs Anspruch auf Erstattung sämtlicher FlugkostenKosten­erstattungs­anspruch umfasst auch Kosten des Rückflugs

Ist der Hin- und Rückflug Teil einer einheitlichen Buchung, über die ein Flugschein ausgestellt wurde, so begründet allein die Annullierung eines Teilabschnitts des Hinflugs einen Anspruch auf Erstattung sämtlicher Flugkosten und damit auch der Kosten für den Rückflug. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall verfügten Reisende im Sommer 2020 über eine bestätigte einheitliche Buchung für Hinflüge von München über Madrid und Bogota nach Quito sowie Rückflüge von Quito über Bogota nach München. Nachdem der erste Teilabschnitt des Hinfluges von München nach Madrid von der Flugge­sell­schaft annulliert wurde, beanspruchten die Reisenden die Erstattung der gesamten Flugkosten, also sowohl der Hin- als auch der Rückflüge. Da sich die Flugge­sell­schaft weigerte dem nachzukommen, kam es zum Klageverfahren. Sowohl das Amtsgericht Erding als auch das Landgericht Landshut entschieden zu Gunsten der Reisenden. Dagegen richtete sich die Revision der Flugge­sell­schaft.

Anspruch auf Erstattung der Flugkosten für Hin- und Rückflüge

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der aufgrund der Annullierung geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Flugschein­kosten nach Art. 5 Abs. 1 a), Art. 8 Abs. 1 a) der Flugga­st­rechts­ver­ordnung umfasse sowohl die Kosten des Hinflugs als auch die Kosten des Rückflugs, da Hin- und Rückflug Gegenstand derselben Buchung waren, über die ein einziger Flugschein ausgeteilt worden ist.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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