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21.02.2025  
Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.

Dokument-Nr. 34796

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Urteil04.06.2024BundesgerichtshofX ZR 89/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2024, 1036Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2024, Seite: 1036
  • NJW-RR 2024, 1113Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2024, Seite: 1113
  • RRa 2024, 287Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2024, Seite: 287
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil18.01.2023, 382 C 225/22 (42)
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil27.06.2023, 2-24 S 28/23
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil04.06.2024

Verspätung des Ersatzfluges nach vorzeitiger Reise­stor­nierung durch Reise­ver­an­stalter begründet Anspruch auf Ausgleichs­zahlung gegen Flugge­sell­schaftKeine Anwendung des Art. 3 Abs. 6 Satz 2 der Fluggast­rechte­verordnung

Wird nach einer vorzeitigen Stornierung der Reise durch den Reise­ver­an­stalter ein Ersatzflug organisiert und kommt dieser verspätet am Zielflughafen an, so begründet dies Ausgleichs­ansprüche nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggast­rechte­verordnung (VO). Die Vorschrift des Art. 3 Abs. 6 Satz 2 VO kommt nicht zur Anwendung. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anfang des Jahres 2022 musste eine Kreuzfahrt wegen der Corona-Erkrankung mehrerer Besat­zungs­mit­glieder in Lissabon von der Reise­ver­an­stalterin vorzeitig abgebrochen werden. Sie organisierte daraufhin für einige Reisende einen Rückflug von Lissabon zurück nach Frankfurt a.M. Da dieser Flug mit einer Verspätung von 24 Stunden ankam, klagte eine Reisende gegen die Flugge­sell­schaft auf Zahlung einer Ausgleichsleistung nach der Flugga­st­rech­te­ver­ordnung.

Amtsgericht und Landgericht gaben Klage statt

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Frankfurt a.M. gaben der Klage statt. Dagegen richtete sich die Revision der Beklagten. Sie meinte, die Flugga­st­rech­te­ver­ordnung komme wegen Art. 3 Abs. 6 Satz 2 VO nicht zur Anwendung.

Bundes­ge­richtshof bejaht ebenfalls Anspruch auf Ausgleichs­zahlung

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Der Klägerin stehe gemäß Art. 7 Abs. 1 VO ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zu. Die Anwendung der Flugga­st­rech­te­ver­ordnung sei nicht nach Art. 3 Abs. 6 Satz 2 VO ausgeschlossen. Die Vorschrift regele den Fall, dass nicht nur ein Flug annulliert wird, sondern eine Pauschalreise, die diesen Flug als vertraglich geschuldete Leistung umfasst. In diesem Fall sei die Verordnung nur dann anwendbar, wenn die Flugan­nul­lierung den Grund für die Annullierung der Reise insgesamt bildet. Nicht anwendbar sei die Vorschrift dagegen, wenn die auf anderen Gründen beruhende Annullierung der Reise zugleich die Flugan­nul­lierung zur Folge hat. Für eine diesbezügliche Differenzierung sei kein Raum, wenn ein gebuchter Flug trotz Annullierung der Reise stattfinden soll und dieser Flug aus anderen Gründen annulliert wird oder mit Verspätung ankommt. So liege der Fall hier.

Verspätung des trotz Annullierung der Reise durchgeführten Fluges

Die Vorschrift des Art. 3 Abs. 6 Satz 2 VO sei hier deshalb nicht erfüllt, so der Bundes­ge­richtshof, weil die Klageansprüche nicht darauf gestützt werden, dass die Annullierung der Reise zugleich zur Annullierung des Fluges geführt hat, sondern darauf, dass es bei einem trotz Annullierung der Reise vorgesehenen und durchgeführten Flug zu einer Ankunfts­ver­spätung gekommen ist.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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