19.11.2024
19.11.2024  
Sie sehen ein Kreuzfahrtschiff im Hafen.

Dokument-Nr. 34549

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Urteil04.06.2024BundesgerichtshofX ZR 162/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2024, 1037Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2024, Seite: 1037
  • RRa 2024, 242Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2024, Seite: 242
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Hannover, Urteil09.02.2023, 463 C 3768/22
  • Landgericht Hannover, Urteil24.11.2023, 5 S 11/23
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil04.06.2024

Pflicht zur Ausgleichs­zahlung bei Annullierung des Ersatzflugs nach vorzeitiger Beendigung einer KreuzfahrtAusnah­me­vor­schrift des Art. 3 Abs. 6 Satz 2 der Fluggast­rechte­verordnung greift nicht

Wird eine Kreuzfahrt vorzeitig von der Reise­ver­an­stalterin beendigt und Rückflüge für die Reisenden organisiert, so besteht ein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggast­rechte­verordnung (VO), wenn der Rückflug annulliert wird. Die Ausnah­me­vor­schrift des Art. 3 Abs. 6 Satz 2 VO greift nicht. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2022 wurde eine Kreuzfahrt vorzeitig von der Reise­ver­an­stalterin wegen einer Covid-19-Erkrankkung zahlreicher Besat­zungs­mit­glieder beendet. Für die Reisenden aus dem Bereich Hannover wurden Rückflüge organisiert. Einer dieser Flüge musste jedoch annulliert werden. Zwei davon betroffene Reisende erreichten Hannover schließlich mit einem Ersatzflug 24 Stunden später und klagten aufgrund dessen auf Zahlung von Ausgleich­leis­tungen. Während das Amtsgericht Hannover die Klage abwies, gab ihr das Landgericht Hannover statt. Dagegen richtete sich die Revision der Beklagten.

Anspruch auf Ausgleichs­zahlung wegen Flugan­nul­lierung

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Den Klägern stehe wegen der Flugannullierung gemäß Art. 7 Abs. 1 VO ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zu. Die Ausnah­me­vor­schrift des Art. 3 Abs. 6 Satz 2 VO greife nicht.

Kein Ausschluss der Ausgleichs­zahlung wegen Annullierung der Reise

Nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs sei der Ausnah­me­tat­bestand des Art. 3 Abs. 6 Satz 2 VO deshalb nicht erfüllt, weil die Klageansprüche nicht darauf gestützt werden, dass die Annullierung der Reise zugleich zur Annullierung des Fluges geführt hat, sondern darauf, dass ein trotz Annullierung der Reise vorgesehener Flug annulliert worden ist. Die Vorschrift sei auf die Fälle zu beschränken, in denen die Annullierung einer Pauschalreise zugleich den Grund für die Annullierung eines Fluges bildet. In diesem Fall liegen die Ursachen für die Annullierung allein in der Sphäre des Reise­ver­an­stalters. Soll hingegen ungeachtet der Annullierung der Reise ein Flug durchgeführt werden, bei dem es zu einer Annullierung oder Verspätung kommt, liege eine Konstellation vor, in der ein Pauscha­l­rei­sender des in der Verordnung vorgesehenen Schutzes grundsätzlich in gleicher Weise bedürfe wie jeder andere Fluggast.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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