der Leitsatz
BGB §§ 651c, 651f, 651g Abs. 1; BGB-InfoV § 6 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 4 Satz 1
a) Die Beeinträchtigung, die ein Reisender durch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters erleidet, kann einen Reisemangel darstellen.
b) Eine § 6 Abs. 4 Satz 1 BGB-InfoV genügende Verweisung des Reiseveranstalters auf Prospektangaben über die Ausschlussfrist des § 651 g Abs. 1 BGB muss zumindest einen Hinweis auf die Existenz von Ausschlussfristen und auf deren Fundstelle im Prospekt enthalten.
c) Der Ersatz von Angaben über die Ausschlussfrist des § 651 g Abs. 1 BGB in der Reisebestätigung durch Verweisung auf den Prospekt setzt zumindest bei einer Buchung im Reisebüro voraus, dass der Reiseveranstalter dem Reisenden den Prospekt ausgehändigt hat.
d) Wenn der Reiseveranstalter seine Pflicht zum Hinweis auf die Ausschlussfrist des § 651 g Abs. 1 BGB nicht erfüllt hat, besteht eine widerlegliche Ver-mutung dafür, dass die Fristversäumung des Reisenden entschuldigt ist.
e) Die Versäumung der Ausschlussfrist des § 651 g Abs. 1 BGB ist entschuldigt, soweit der Reisende gesundheitliche Spätschäden geltend macht, die für ihn persönlich bis zum Fristablauf nicht vorhersehbar waren.
f) Ein Reisender, der die Ausschlussfrist des § 651 g Abs. 1 BGB mangels Kenntnis seiner Ansprüche unverschuldet versäumt hat, braucht nach Kenntniserlangung die Anspruchsanmeldung nur dann unverzüglich nachzuholen, wenn der Reiseveranstalter ihn bei Vertragsschluss auf die Ausschlussfrist hingewiesen oder wenn er sie anderweitig in Erfahrung gebracht hatte (Fortführung von BGH, Urt. v. 22.06.2004 - X ZR 171/03). Dafür trägt der Reiseveranstalter die Darlegungs- und Beweislast.