Die Eltern des bei der Klägerin versicherten Kleinkindes hatten bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Pauschalreise nach Fuerteventura gebucht. Auf dem Gelände des dortigen Hotels fiel das Kind in eine Pfütze, die ein ätzendes Reinigungsmittel enthalten haben soll. Nach dem Vortrag der Klägerin erlitt das Kind Hautverätzungen dritten Grades an beiden Beinen. Es mußte auf Fuerteventura ambulant und nach der Rückkehr nach Deutschland stationär behandelt werden, wodurch Heilbehandlungskosten in Höhe von rund 10.000 DM entstanden, welche die Klägerin getragen hat. Mit ihrer Klage hat sie diese Kosten aufgrund übergegangenen Rechts des versicherten Kindes von der Beklagten erstattet verlangt. Diese hat unter anderem eingewandt, daß die Klägerin etwaige reisevertragliche Schadensersatzansprüche durch Versäumung der Ausschlußfrist des § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB verloren habe, wonach der Reisende reisevertragliche Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen hat. Die Klägerin hatte drei Wochen nach Reiseende durch einen vom Vater des Kindes ausgefüllten Fragebogen nebst Anlage von dem Unfall erfahren und ihre Ansprüche weitere 15 Tage später bei der Beklagten angemeldet.
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt, die beide die Klage wegen Versäumung der Ausschlußfrist abgewiesen hatten.
Er hat zunächst klargestellt, daß dann, wenn der reisevertragliche Gewährleistungsanspruch auf den Ersatz unfallbedingter Heilbehandlungskosten gerichtet ist und daher gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X schon im Zeitpunkt des Unfalls auf den Sozialversicherungsträger übergeht, grundsätzlich der Sozialversicherungsträger diesen Anspruch rechtzeitig anmelden muß, um die Ausschlußfrist zu wahren. Denn nur die Anmeldung durch den Anspruchsinhaber, nicht aber die Anmeldung eines Dritten verschafft dem Reiseveranstalter die nötige Gewißheit, daß der Gewährleistungsanspruch wirklich auf ihn zukommt. Nur dann hat er hinreichenden Anlaß, sich um die schnelle Aufklärung des Sachverhalts und um die Beweissicherung zu bemühen. Der Bundesgerichtshof hat ferner entschieden, daß auch für den Sozialversicherungsträger die Ausschlußfrist mit der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise zu laufen beginnt, nicht erst ab Kenntnis der Schädigung und des Ersatzpflichtigen.
Der Bundesgerichtshof hat dabei berücksichtigt, daß es für den Sozialversicherungsträger, der häufig erst durch die Heilbehandlungsrechnungen von dem Unfall erfährt, schwieriger als für den Reisenden ist, die einmonatige Ausschlußfrist zu wahren. Dem wird jedoch durch § 651 g Abs. 1 Satz 3 BGB Rechnung getragen, wonach der Reisende - oder ein anderer Anspruchsinhaber wie hier der Sozialversicherungsträger - noch nach Fristablauf Ansprüche geltend machen kann, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, daß den Berechtigten kein Verschulden trifft, solange er von der Schädigung und der Person des Ersatzpflichtigen keine Kenntnis hat. Nach Wegfall des Hindernisses - hier nach Kenntniserlangung - muß er die Geltendmachung seines Anspruchs allerdings unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, nachholen.
Dabei ist dem Sozialversicherungsträger nach Kenntniserlangung noch eine Frist zur reiflichen Überlegung zuzubilligen. Dafür waren die von der Klägerin in Anspruch genommenen 15 Tage indessen zu lang, zumal sie keine Begründung dafür gegeben hat, weshalb sie diese Zeitspanne benötigte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2005
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof